Die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen kann die Inanspruchnahme von Grund und Boden erforderlich machen. Auf Antrag bewilligt die zuständige Behörde für einen Zeitraum von maximal drei Jahren die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage. Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten sowie erforderliche Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten durchzuführen.
Die bzw. der zu Vorarbeiten Berechtigte hat die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer und die dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen angemessen zu entschädigen.
Hinweis: Im Rahmen der Vorarbeiten müssen die betroffenen Grundstücke möglichst geschont werden und der bestimmungsgemäße Gebrauch der Grundstücke muss gewahrt bleiben.
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Hinweis: Für die Durchführung von Vorarbeiten wird im Bescheid eine bestimmte Frist festgelegt. Diese Frist kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und der Antrag vor Fristablauf gestellt wird.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Darin sind die von den (geplanten) Vorarbeiten betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschrift der jeweiligen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer und dinglich Berechtigten bekannt zu geben.
Wird die Bewilligung erteilt, ist sie von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen.
Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist darüber hinaus verpflichtet, die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nachweislich schriftlich über die erteilte Bewilligung in Kenntnis zu setzen. Dieser Informationspflicht muss die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten nachkommen.
Hinweis: Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren als Zwischenverfahren anordnen.
Bewilligung für Vorarbeiten: € 33,90
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
05.02.2022