Wer eine elektrische Anlage errichten und in Betrieb nehmen oder Änderungen oder Erweiterungen vornehmen will, muss bei der Behörde einen Antrag auf Bewilligung stellen. Die Behörde erteilt die Bau- und Betriebsbewilligung, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Dabei ist durch Auflagen sicherzustellen, dass diesen Voraussetzungen entsprochen wird.
Es muss eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit Erfordernissen von Landeskultur, Forstwesen, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumplanung, Natur- und Denkmalschutz, Wasserwirtschaft und Wasserrecht, öffentlichem Verkehr, sonstiger öffentlicher Versorgung, Landesverteidigung, Sicherheit des Luftraumes und Dienstnehmerschutz erfolgen.
Die erteilten Bau- und Betriebsbewilligungen erlöschen, wenn binnen bestimmter Fristen nicht mit dem Bau oder dem regelmäßigen Betrieb der elektrischen Anlagen begonnen wird. Vor Fristablauf können die Bewilligungen auf Antrag verlängert werden, wenn Planungs- und Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Gründe dies erfordern.
Die elektrische Leitungsanlage darf dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widersprechen.
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder die Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgt.
Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn der regelmäßige Betrieb der Anlage nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige aufgenommen wird.
Diese Fristen können über Antrag von der Behörde um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn Planungs- und Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Gründe dies erfordern und der Antrag vor Fristablauf gestellt wird.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist unter Anschluss der geforderten Unterlagen schriftlich einzubringen.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und wurden diese nach Vorbegutachtung als entsprechend und ausreichend beurteilt, führt sie gegebenenfalls eine örtliche mündliche Verhandlung durch und zieht die Verfahrensparteien und sonstige beteiligte Stellen bei. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Behörde über den Antrag mit Bescheid.
In der Regel werden die Bau- und Betriebsbewilligung gleichzeitig erteilt. Die Behörde kann zunächst nur die Baubewilligung erteilen, wenn anlagenbezogene Auflagen Überprüfungen erforderlich machen. Sind die Auflagen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, wird auch die Betriebsbewilligung erteilt.
Hinweis: Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren als Zwischenverfahren anordnen.
Einem Antrag sind folgende Beilagen in mindestens dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
Elektrizitätsrechtliche Baubewilligung € 33,90
Elektrizitätsrechtliche Betriebsbewilligung €
33,90
§§ 3, 4, 6, 7 und 9 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
05.02.2022