Starkstromanlagen

Es werden folgende Leistungen zum Thema Starkstromanlagen angeboten:
  

Allgemeine Informationen

Elektrische Leitungsanlagen im Sinne des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes sind elektrische Anlagen im Landesgebiet, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hierzu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen muss von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Eine Bewilligungspflicht besteht nicht

  • für Anlagen unter 1.000 Volt
  • für Anlagen, die sich innerhalb des der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der elektrischen Anlage gehörenden Grundstücks befinden
  • für Anlagen, die ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen, dem Bergbau, der Luftfahrt, der Schifffahrt, der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen

Eine Bewilligung ist, abgesehen von den oben genannten Ausnahmen, erforderlich für:

  • die Errichtung, den Betrieb und die Änderung einer elektrischen Leitungsanlage
  • die Durchführung von Vorarbeiten
  • die Einräumung von Zwangsrechten an fremdem Gut

Ein Antrag ist erforderlich für:

  • die Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage
  • die Durchführung von Vorarbeiten
  • die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens
  • die Einräumung von Zwangsrechten (Leitungsrechte oder Enteignung)
  • die Verlängerung von Baufristen

Folgende Umstände bzw. Ereignisse müssen der Behörde angezeigt werden:

  • die Fertigstellung der Anlage
  • die dauernde Außerbetriebnahme der Anlage

Hinweis: Auf elektrische Leitungsanlagen, die die Landesgrenzen überschreiten, ist das Starkstromwegegesetzes des Bundes anzuwenden.

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.



  

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.



  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

11.12.2020