Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße keine Nachteile zu erwarten sind, und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in §16 LStVG enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte aber mindestens 4 Wochen vor Inangriffnahme der geplanten Maßnahme erfolgen.
Baubezirksleitungen
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Nach einer Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen sowie eines Ortsaugenscheines durch den zuständigen Sachbearbeiter, erfolgt im Fall der positiven Beurteilung die Erstellung des Gestattungsvertrages.
Für die gewerbliche Nutzung der Zufahrt fällt ein Benützungsentgelt an. Die Höhe des Entgeltes ist von der durch die Zufahrt beanspruchten Fläche auf Landesstraßengrund abhängig.
Für die private Nutzung der Zufahrt fallen keine Kosten an.
Bau- und Erhaltungskosten
Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und
Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der
angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu
tragen.
§25a Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG)