Zufahrtsgenehmigung und Sondernutzung - Zufahrtsbewilligung Landesstraße - Antrag

  

Allgemeine Informationen

Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße keine Nachteile zu erwarten sind, und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in §16 LStVG enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.

  

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte aber mindestens 4 Wochen vor Inangriffnahme der geplanten Maßnahme erfolgen.

  

Zuständige Stelle

Baubezirksleitungen

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Nach einer Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen sowie eines Ortsaugenscheines durch den zuständigen Sachbearbeiter, erfolgt im Fall der positiven Beurteilung die Erstellung des Gestattungsvertrages.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Baubeschreibung inklusive Detailskizze
  • Lageplan, der folgende Informationen zu enthalten hat:
    • Bestand der Örtlichkeit (bestehende Linksabbieger, Spurbreiten, Markierungen, Gehwege, Parkflächen, Busbuchten …)
    • Einfahrt (Breite der Zufahrt innen bemaßt, Breite der Zufahrt außen bemaßt - Trompete, Bemaßung der Radien der Trompete …)
    • Wendeplatz (planlich dargestellt - kein Rückwärtseinbiegen)
    • Sichtstrahl bei Ausfahrt
    • Knotensichtweite lt. RVS
    • Schleppkurvennachweis
    • maßstabgetreu (1:200, 1:250, 1:500)

  

Kosten

Für die gewerbliche Nutzung der Zufahrt fällt ein Benützungsentgelt an. Die Höhe des Entgeltes ist von der durch die Zufahrt beanspruchten Fläche auf Landesstraßengrund abhängig.

Für die private Nutzung der Zufahrt fallen keine Kosten an.

Bau- und Erhaltungskosten
Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.

  

Rechtsgrundlagen

§25a Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG)

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Alle allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
  2. Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen) zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt verarbeiten werden dürfen, nötig.
    Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.