Zufahrtsgenehmigung und Sondernutzung
Es werden folgende Leistungen zum Thema Zufahrtsgenehmigung und Sondernutzung angeboten:
Für jede den bestimmungsgemäßen Zweck hinausgehende Benützung
der Landesstraße ist eine Zustimmung der Landesstraßenverwaltung
erforderlich (Sondernutzung).
Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen
Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken
an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der
Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden
(Zufahrtsbewilligung für Landesstraße).
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).