Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf durch einen vom Personenkreis nach § 1 StBRG umfassten Dienstleister richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz- StBRG 2020.
Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Dokumente anzuzeigen. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleisterin bzw. der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen.
Hinweis: Dokumente müssen nur dann neuerlich beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.
Die erfolgte Anzeige der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist jährlich zu erneuern.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die jeweilige Meldung erfolgt schriftlich an die zuständige Behörde.
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Feedback zum Single Market Obstacles
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
07.03.2024