Schischulen - Vorübergehende Unterweisung im Schilauf

  

Allgemeine Informationen

Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf durch einen vom Personenkreis nach § 1 StBRG umfassten Dienstleister richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz-  StBRG 2020.

Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Dokumente anzuzeigen. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleisterin bzw. der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen.

Hinweis: Dokumente müssen nur dann neuerlich beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.

  

Fristen

Die erfolgte Anzeige der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist jährlich zu erneuern.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die jeweilige Meldung erfolgt schriftlich an die zuständige Behörde.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters
  • eine Bescheinigung darüber, dass
    • die Dienstleisterin bzw. der Dienstleister in einem Staat nach § 1  StBRG rechtmäßig zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht niedergelassen ist und
    • der Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht untersagt ist (auch nicht vorübergehend)
  • ist die Unterweisung im Schilauf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert (§ 9 Z.2 StBRG): ein Nachweis darüber, dass die Dienstleisterin bzw. der Dienstleister während der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt hat
  • Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung

  

Rechtsgrundlagen

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

07.03.2024