Schischulen -
Sonstige Meldepflichten
In einigen Fällen kennt das Schischulgesetz Meldepflichten, die
nicht Inhaber einer Schischulbewilligung nach dem Steiermärkischen
Schischulgesetz sondern dritte Personen treffen.
Das Schischulgesetz 1997 regelt den erwerbsmäßigen Unterricht im
Schilaufen. Nicht in den Geltungsbereich des Schischulgesetzes 1997
fällt insbesondere die Unterweisung im Schilauf im Rahmen von:
- Schulausbildungen
- Vereinstätigkeiten, sofern zum Vereinszweck die körperliche
Ertüchtigung der Mitglieder gehört, der Verein nicht auf Gewinn
gerichtet ist und sich die Tätigkeit ausschließlich auf die
Vereinsmitglieder beschränkt
- Ausflugsverkehr von Schischulen aus anderen Bundesländer oder
Staaten (es dürfen keine Schischülerinnen bzw. Schischüler in der
Steiermark aufgenommen worden sein)
In den genannten Fällen bestehen aber folgende
Meldepflichten:
- ausländische Schulen und Vereine haben die Dauer ihres
Aufenthaltes und die Anzahl der an der Schulschi- bzw.
Vereinsschiausbildung teilnehmenden Personen der zuständigen
Behörde zu melden
- die Leiterinnen bzw. Leiter von Schischulen anderer
Bundesländer oder ausländischer Schischulen, die ausschließlich
im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht in der Steiermark
aufgenommenen Personen Schiunterricht erteilen, haben der
zuständigen Behörde die Dauer des Aufenthaltes und die Anzahl der
zu unterweisenden Personen zu melden
Hinweis: In diesem Fall besteht die
Verpflichtung, dass bei Touren außerhalb gesicherter Pisten aus
Gründen der Sicherheit eine ortskundige Schiführerin bzw. ein
ortskundiger Schiführer beigezogen werden muss. Außerdem müssen -
sofern nicht ausreichend Lehrkräfte zur Verfügung stehen -
zusätzliche Lehrkräfte der örtlichen Schischule beigezogen
werden.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur,
Europa, Sport
Verfahrensablauf
Die jeweilige Meldung erfolgt schriftlich an die zuständige
Behörde.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at