Schischulen - Sonstige Meldepflichten

  

Allgemeine Informationen

In einigen Fällen kennt das Schischulgesetz Meldepflichten, die nicht Inhaber einer Schischulbewilligung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz sondern dritte Personen treffen.

Das Schischulgesetz 1997 regelt den erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen. Nicht in den Geltungsbereich des Schischulgesetzes 1997 fällt insbesondere die Unterweisung im Schilauf im Rahmen von:

  • Schulausbildungen
  • Vereinstätigkeiten, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört, der Verein nicht auf Gewinn gerichtet ist und sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Vereinsmitglieder beschränkt
  • Ausflugsverkehr von Schischulen aus anderen Bundesländer oder Staaten (es dürfen keine Schischülerinnen bzw. Schischüler in der Steiermark aufgenommen worden sein)

In den genannten Fällen bestehen aber folgende Meldepflichten:

  • ausländische Schulen und Vereine haben die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der an der Schulschi- bzw. Vereinsschiausbildung teilnehmenden Personen der zuständigen Behörde zu melden
  • die Leiterinnen bzw. Leiter von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen, die ausschließlich im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht in der Steiermark aufgenommenen Personen Schiunterricht erteilen, haben der zuständigen Behörde die Dauer des Aufenthaltes und die Anzahl der zu unterweisenden Personen zu melden
    Hinweis: In diesem Fall besteht die Verpflichtung, dass bei Touren außerhalb gesicherter Pisten aus Gründen der Sicherheit eine ortskundige Schiführerin bzw. ein ortskundiger Schiführer beigezogen werden muss. Außerdem müssen - sofern nicht ausreichend Lehrkräfte zur Verfügung stehen - zusätzliche Lehrkräfte der örtlichen Schischule beigezogen werden.
  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die jeweilige Meldung erfolgt schriftlich an die zuständige Behörde.

  

Rechtsgrundlagen

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

07.03.2024