Schischulen - Meldung des Personals

  

Allgemeine Informationen

An Schischulen dürfen nur qualifizierte Schilehrerinnen und Schilehrer (Diplom-, Landes-, Kinder- und Alternativschilehrerinnen bzw. -lehrer sowie Langlauflehrerinnen bzw. -lehrer und Schilehreranwärterinnen bzw. -anwärter) eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch kurzfristig Aushilfskräfte an Schischulen tätig werden.

Die an einer Schischule für die Dauer der Wintersaison tätigen Schilehrerinnen und Schilehrer sind von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde namentlich und unter Angabe ihres jeweiligen Ausbildungsgrades zu melden. Diese Meldung bildet für die Schilehrerinnen und Schilehrer die Grundlage für die Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband.

Als Aushilfskräfte gelten Personen, die zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes höchstens auf eine Dauer von zwei Wochen pro Saison in der Schischule unterrichten. Aushilfskräfte müssen ein für ihre Lehrtätigkeit ausreichendes schifahrerisches Können besitzen (mindestens Anwärterkurs). Auch Aushilfskräfte sind der zuständigen Behörde namentlich und nach Ausbildungsgrad getrennt unter Angabe der Beschäftigungsdauer zu melden.

  

Fristen

Die an einer Schischule für die Dauer der Wintersaison tätigen Schilehrerinnen und Schilehrer sind der zuständigen Behörde bis spätestens 15. Jänner melden.

Die Verwendung von Aushilfskräften ist der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat die Mitarbeitermeldungen schriftlich unter Angabe der geforderten Daten an die zuständige Behörde zu richten. Da die Schilehrermeldung für die Schilehrerinnen und Schilehrer die Grundlage für deren Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband bildet, leitet die zuständige Behörde diese an den Steiermärkischen Schilehrerverband weiter.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback&Meldung von Hindernissen

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

07.03.2024