An Schischulen dürfen nur qualifizierte Schilehrerinnen und Schilehrer (Diplom-, Landes-, Kinder- und Alternativschilehrerinnen bzw. -lehrer sowie Langlauflehrerinnen bzw. -lehrer und Schilehreranwärterinnen bzw. -anwärter) eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch kurzfristig Aushilfskräfte an Schischulen tätig werden.
Die an einer Schischule für die Dauer der Wintersaison tätigen Schilehrerinnen und Schilehrer sind von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde namentlich und unter Angabe ihres jeweiligen Ausbildungsgrades zu melden. Diese Meldung bildet für die Schilehrerinnen und Schilehrer die Grundlage für die Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband.
Als Aushilfskräfte gelten Personen, die zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes höchstens auf eine Dauer von zwei Wochen pro Saison in der Schischule unterrichten. Aushilfskräfte müssen ein für ihre Lehrtätigkeit ausreichendes schifahrerisches Können besitzen (mindestens Anwärterkurs). Auch Aushilfskräfte sind der zuständigen Behörde namentlich und nach Ausbildungsgrad getrennt unter Angabe der Beschäftigungsdauer zu melden.
Die an einer Schischule für die Dauer der Wintersaison tätigen Schilehrerinnen und Schilehrer sind der zuständigen Behörde bis spätestens 15. Jänner melden.
Die Verwendung von Aushilfskräften ist der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat die Mitarbeitermeldungen schriftlich unter Angabe der geforderten Daten an die zuständige Behörde zu richten. Da die Schilehrermeldung für die Schilehrerinnen und Schilehrer die Grundlage für deren Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband bildet, leitet die zuständige Behörde diese an den Steiermärkischen Schilehrerverband weiter.
§ 21 Abs. 3 und 4 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
07.03.2024