Schischulen - Geschäftsführerbestellung

  

Allgemeine Informationen

Die Schischulbewilligung ist entweder von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber persönlich oder von einer Geschäftsführerin bzw. von einem Geschäftsführer auszuüben. Die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer ist u.a. dann zu bestellen, wenn die nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers fortbetriebsberechtigte Person die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn einer Schischulbewilligungsinhaberin bzw. einem Schischulbewilligungsinhaber eine Schischulbewilligung für eine weitere Niederlassung an einem anderen Standort erteilt wird.

Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann nur eine Person bestellt werden, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die nicht selbst eine Schischulbewilligung besitzt oder bereits in einer anderen Schischule die Geschäftsführung innehat.

  

Voraussetzungen

Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Staatsangehörigkeit:
    • Österreich
    • EU-Mitgliedstaat
    • EWR-Vertragsstaat
    • Drittstaat, soweit nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw. Inländern
  • Verlässlichkeit: keine gerichtliche Verurteilung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit
  • gesundheitliche Eignung
  • fachliche Befähigung: Diplomschilehrer- und Schiführerprüfung (oder gleichwertige anerkannte Ausbildung)
  • praktische Betätigung: Verwendung über mindestens 2 Saisonen als Diplomschilehrerin bzw. Diplomschilehrer (oder gleichwertige praktische Tätigkeit)
  • nicht selbst Schischulbewilligungsinhaberin bzw. -inhaber
  • nicht bereits Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer einer anderen Schischule
  

Fristen

Die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung muss binnen zwei Wochen ab Eintritt des Vertretungsfalls beantragt werden.

Hinweis: Wird eine Schischulbewilligung für eine weitere Niederlassung beantragt, so muss die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer bereits im Antrag angeführt werden.

Wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die Funktion nicht länger ausübt, muss binnen acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers beantragt werden.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Genehmigung einer Geschäftsführerbestellung ist schriftlich einzubringen. Liegen die Voraussetzungen vor, genehmigt die zuständige Behörde die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers.

Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.

Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn

  • eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter im Inland gegeben sind, oder
  • eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
  • eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz vorliegt, oder
  • im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort bekanntgegeben wurden.

Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.



  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen bzw. Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder gültiges Reisedokument)
  • Strafregisterauszug
  • ärztliches Zeugnis
  • Nachweis der fachlichen Befähigung
  • Nachweis der praktischen Betätigung

  

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro


  

Rechtsgrundlagen

  

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.



  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

07.03.2024