Schischulen -
Errichtung und Betrieb einer Schischule
Eine Schischule ist eine Einrichtung, in der erwerbsmäßig
Unterricht im Schilaufen mit Schiern oder schiähnlichen Geräten
(z.B. Snowboard) erteilt wird. Eine Schischule darf nur mit
Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.
Die Schischulbewilligung wird bei Vorliegen der erforderlichen
persönlichen und sachlichen Voraussetzungen ausschließlich an
natürliche Personen für einen bestimmten Standort erteilt.
Ausländische Berufsausbildungen können anerkannt werden.
Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen:
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EU-Mitgliedstaat
- EWR-Vertragsstaat
- Drittstaat, soweit nach dem Recht der Europäischen Union
oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw.
Inländern
- Verlässlichkeit: keine gerichtliche Verurteilung wegen eines
vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen
fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit
- gesundheitliche Eignung
- fachliche Befähigung: Diplomschilehrer- und Schiführerprüfung
(oder gleichwertige anerkannte Ausbildung)
- praktische Betätigung: Verwendung über mindestens 2 Saisonen
als Diplomschilehrerin bzw. Diplomschilehrer (oder gleichwertige
praktische Tätigkeit)
Sachliche Voraussetzungen:
- Standortgebiet verfügt über Aufstiegshilfe
- ausschließliches Benützungsrecht für ein Schischulbüro und
ein geeignetes Anfängergelände in unmittelbarer Nähe der
Aufstiegshilfe
- ausreichende Haftpflichtversicherung
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur,
Europa, Sport
Verfahrensablauf
Der Antrag ist mit allen erforderlichen Nachweisen schriftlich
einzubringen. Im Verfahren wird die Standortgemeinde angehört.
Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, erteilt die zuständige
Behörde die Schischulbewilligung mit Bescheid.
Hinweis: Die Bewilligung kann umfassend oder für
eine bestimmte Sparte des Schilaufes erteilt werden (z.B. Langlauf
oder Alternativschilauf).
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie
nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als
genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn
die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde
rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
- eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter
im Inland gegeben sind, oder
- eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
- eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz
vorliegt, oder
- im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein
Passwort bekanntgegeben wurden.
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den
Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung
auszustellen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
insbesondere:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen
bzw. Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde
oder gültiges Reisedokument)
- Strafregisterauszug
- ärztliches Zeugnis
- Nachweis der fachlichen Befähigung
- Nachweis der praktischen Betätigung
- Nachweis der Benützungsrechte für Schischulbüro und
Anfängergelände
- Haftpflichtversicherungsbescheinigung (nicht älter als drei
Monate)
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90
Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet,
spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des
Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in
der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine
Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung
der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist
im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass
die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at