Die Berg- und Schiführerin bzw. der Berg- und Schiführer kann ihre bzw. seine Berechtigung ohne Angabe von Gründen ruhendstellen. Die Ruhendstellung ist der Landesregierung anzuzeigen. Ebenso ist der Landesregierung die beabsichtigte Wiederausübung der Tätigkeit anzuzeigen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Anzeige der Ruhendstellung der Berechtigung als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer erfolgt schriftlich, ohne Angabe von Gründen. Für die Dauer der Ruhendstellung hat die Berg- und Schiführerin bzw. der Berg- und Schiführer ihren bzw. seinen Ausweis beim Steirischen Bergsportführerverband zu hinterlegen.
Die Anzeige der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer erfolgt schriftlich. Ruht die Befugnis länger als drei Jahre, ist zur Wiederaufnahme ein Nachweis über eine Fortbildung im Ausmaß von zwei Tagen vorzulegen.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
07.03.2024