Bergführer / Schiführer - Unterbrechung/Wiederaufnahme der Tätigkeit

  

Allgemeine Informationen

Die Berg- und Schiführerin bzw. der Berg- und Schiführer kann ihre bzw. seine Berechtigung ohne Angabe von Gründen ruhendstellen. Die Ruhendstellung ist der Landesregierung anzuzeigen. Ebenso ist der Landesregierung die beabsichtigte Wiederausübung der Tätigkeit anzuzeigen.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Ruhendstellung der Berechtigung als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer erfolgt schriftlich, ohne Angabe von Gründen. Für die Dauer der Ruhendstellung hat die Berg- und Schiführerin bzw. der Berg- und Schiführer ihren bzw. seinen Ausweis beim Steirischen Bergsportführerverband zu hinterlegen.

Die Anzeige der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer erfolgt schriftlich. Ruht die Befugnis länger als drei Jahre, ist zur Wiederaufnahme ein Nachweis über eine Fortbildung im Ausmaß von zwei Tagen vorzulegen.

  

Rechtsgrundlagen

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

07.03.2024