Bergführer / Schiführer - Ausübungsbefugnis

  

Allgemeine Informationen

Berg- und Schiführerinnen- bzw. Berg- und Schiführer sind Personen, die zu Erwerbszwecken Berg- und Schitouren, Bergwanderungen sowie beim Sportklettern führen, begleiten oder unterrichten, wozu insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren zählen. Hauptaufgabe einer Berg- oder Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers ist die sichere Führung von Personen, die ihre bzw. seine Dienste in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und zurück. Wollen Sie als Berg- und Schiführerin oder als Berg- und Schiführer tätig werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen sowie die geforderten persönlichen Voraussetzungen nachweisen. Die erwerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit bedarf einer Befugnis.

Hinweis:
Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht alternativ die Anerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises (EPC) zu beantragen.

  

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit:
    • Österreich
    • EU-Mitgliedstaat
    • EWR-Vertragsstaat
    • Drittstaat, soweit nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw. Inländern
  • Volljährigkeit
  • Verlässlichkeit: einwandfreies Vorleben
  • gesundheitliche Eignung
  • fachliche Befähigung:
    • durch die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung
      • zur Ausbildung als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer sind nur Personen zuzulassen, die bergsteigerische und schifahrerische Kenntnisse nachweisen können (Berichte über die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Touren)
      • die Ausbildung gliedert sich in eine Felsausbildung, eine Eisausbildung, eine Schitechnik- sowie eine Schitourenausbildung, einen Freeride- und einen Bergrettungsteil. Die Lehrgänge umfassen jeweils einen theoretischen und einen praktischen Teil. Hinweis: Für detailliertere Auskünfte zur Ausbildung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
    • durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen bzw. Berg- und Schiführern nach dem Bundessportakademiegesetz und der Verordnung des Bundesministeriums für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Hinweis: Einer Berg- und Schiführerausbildung und -prüfung sind Ausbildungen und Prüfungen an Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes gleichzuhalten, bei welchen der Lehrstoff (Prüfungsstoff) mit jenen Lehrgegenständen (Prüfungsgegenständen) der Berg- und Schiführerausbildung übereinstimmt und bei welchen für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Volljährigkeit und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer und schiläuferischer Kenntnisse gefordert sind.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen beizulegen. Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, wird die Befugnis mit Bescheid erteilt.

Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von vier Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.

Hinweis: Die Landesregierung hat die Genehmigung schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Verfahrenspartei und dem Steirischen Bergsportführerverband zuzustellen.

  

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen bzw. Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder gültiges Reisedokument)
  • ärztliches Zeugnis
  • Nachweis der fachlichen Befähigung
    • durch die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung oder
    • durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen bzw. Berg- und Schiführern nach dem Bundessportakademiegesetz und der Verordnung des Bundesministeriums für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien
  

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro


  

Rechtsgrundlagen

  

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.



  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

07.03.2024