Berg- und Schiführerinnen- bzw. Berg- und Schiführer sind Personen, die zu Erwerbszwecken Berg- und Schitouren, Bergwanderungen sowie beim Sportklettern führen, begleiten oder unterrichten, wozu insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren zählen. Hauptaufgabe einer Berg- oder Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers ist die sichere Führung von Personen, die ihre bzw. seine Dienste in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und zurück. Wollen Sie als Berg- und Schiführerin oder als Berg- und Schiführer tätig werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen sowie die geforderten persönlichen Voraussetzungen nachweisen. Die erwerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit bedarf einer Befugnis.
Hinweis:
Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht alternativ die
Anerkennung
im
Wege des Europäischen Berufsausweises (EPC) zu beantragen.
Hinweis: Einer Berg- und Schiführerausbildung und -prüfung sind Ausbildungen und Prüfungen an Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes gleichzuhalten, bei welchen der Lehrstoff (Prüfungsstoff) mit jenen Lehrgegenständen (Prüfungsgegenständen) der Berg- und Schiführerausbildung übereinstimmt und bei welchen für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Volljährigkeit und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer und schiläuferischer Kenntnisse gefordert sind.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen beizulegen. Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, wird die Befugnis mit Bescheid erteilt.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von vier Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Hinweis: Die Landesregierung hat die Genehmigung schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Verfahrenspartei und dem Steirischen Bergsportführerverband zuzustellen.
Nachweise über die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere:
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
07.03.2024