Zuchtorganisationen haben die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Equiden, die im Rahmen ihrer Zuchtprogramme gewonnen wurden, der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde namhaft gemachten Stelle zu übermitteln. In der Folge werden diese Daten von der zuständigen Behörde veröffentlicht.
Hinweis: Die Verpflichtung zur Datenübermittlung gilt nur für die in der Steiermark anerkannten Zuchtorganisationen. Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit kann es aufgrund der dort geltenden Regelungen zu zusätzlichen Übermittlungspflichten kommen.
Landwirtschaftskammer Steiermark
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Leistungsprüfungs- und Zuchtwertschätzungsdaten
§ 12 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020