Tierzuchtorganisationen - Zuchtorganisationen anderer Länder

  

Allgemeine Informationen

In anderen Bundesländern, EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen müssen der zuständigen Behörde die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Steiermark im Vorhinein anzeigen. Die Zuchtorganisationen dürfen in der Steiermark nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind. Die zuständige Behörde kann die Aufnahme der Tätigkeit einer Züchtervereinigung zum Schutz schon bestehender Zuchtorganisationen untersagen, wenn sie dieselbe Rasse züchtet wie die anzeigende Züchtervereinigung.

Die Anzeige ist unter Nachweis der Anerkennung sowie unter Anschluss folgender Angaben einzubringen:

  • Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers
  • Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und einen Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit
  • Name und Anschrift der außenvertretungsbefugten Personen
  • Name und Anschrift von allenfalls bestellten strafrechtlich Verantwortlichen

Jede Änderung der allgemeinen Angaben zur Zuchtorganisation (z.B. Name, Anschrift, Sitz, Rechtspersönlichkeit), wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit in der Steiermark sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

  

Voraussetzungen

Züchtervereinigungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erstreckung der Bewilligung für die Züchtung einer bestimmten Rasse auf das gesamte Landesgebiet
  • Nichtgefährdung von Zuchtprogrammen bestehender Zuchtorganisationen oder der Erhaltung von Rassen
  • Nichtbestehen eines Zuchtbuchs für die Equidenrasse in der Steiermark, mit der die Züchtervereinigung züchterisch tätig werden will

Hinweis: Die zuständige Behörde kann einer im Ausland anerkannten Züchtervereinigung, die ihre Tätigkeit in der Steiermark bereits aufgenommen hat, die weitere Tätigkeit solange untersagen, als sie einer Züchterin bzw. einem Züchter, die bzw. der in der Steiermark Tiere hält, ungerechtfertigt die Mitgliedschaft oder die Aufnahme von Zuchttieren in ihr Zuchtbuch verweigert.

  

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Steiermark

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro


  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Feedback&Meldung von Hindernissen

Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:

Feedback zum Informationsangebot

Feedback zum Online-Formular

 

Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:

Feedback zum Single Market Obstacles





  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

11.12.2020