In anderen Bundesländern, EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen müssen der zuständigen Behörde die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Steiermark im Vorhinein anzeigen. Die Zuchtorganisationen dürfen in der Steiermark nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind. Die zuständige Behörde kann die Aufnahme der Tätigkeit einer Züchtervereinigung zum Schutz schon bestehender Zuchtorganisationen untersagen, wenn sie dieselbe Rasse züchtet wie die anzeigende Züchtervereinigung.
Die Anzeige ist unter Nachweis der Anerkennung sowie unter Anschluss folgender Angaben einzubringen:
Jede Änderung der allgemeinen Angaben zur Zuchtorganisation (z.B. Name, Anschrift, Sitz, Rechtspersönlichkeit), wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit in der Steiermark sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Züchtervereinigungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Hinweis: Die zuständige Behörde kann einer im Ausland anerkannten Züchtervereinigung, die ihre Tätigkeit in der Steiermark bereits aufgenommen hat, die weitere Tätigkeit solange untersagen, als sie einer Züchterin bzw. einem Züchter, die bzw. der in der Steiermark Tiere hält, ungerechtfertigt die Mitgliedschaft oder die Aufnahme von Zuchttieren in ihr Zuchtbuch verweigert.
Landwirtschaftskammer Steiermark
[Zuständige Stelle / Formular...] |
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020