Die in der Steiermark anerkannten Zuchtorganisationen müssen der
Behörde über ihre Tätigkeit im gesamten räumlichen
Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die
Durchführung des Zuchtprogramms und die dabei erzielten Ergebnisse
vorlegen.
Zuchtorganisationen, die in anderen Bundesländern,
Mitgliedstaaten oder
Vertragsstaaten
anerkannt sind und aufgrund dieser Anerkennung in der Steiermark
tätig sein dürfen, müssen diesen Bericht nur hinsichtlich ihrer
Tätigkeit in der Steiermark vorlegen.
Die Jahresberichte der
in der Steiermark anerkannten Zuchtorganisationen
müssen folgende Angaben und Information enthalten:
- Angaben zur Entwicklung der Zuchtpopulation einer Rasse
- Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen
tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen
- Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße
- Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen
- Übersicht über die durchschnittliche phänotypische
Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale
- Übersicht über die genetischen Trends bei den
Hauptleistungsmerkmalen
- im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen:
- Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je
Prüftier (z.B. Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden;
Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren
durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen)
- Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der
Prüfeinsatz gemäß einer Vereinbarung mit einer Besamungsstation
oder einem Samendepot abgeschlossen worden ist und die
Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz
- Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz
gemäß einer Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem
Samendepot abgeschlossen worden ist und die Ergebnisse aus dem
Prüfeinsatz
- Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten
Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte
- Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern,
Missbildungen, gehäuften Sterilitäten
- bei Equiden: Name und Identifikation der von der
Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die
Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen
Die Jahresberichte der
in anderen Bundesändern, Mitgliedstaaten oder
Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen müssen
folgende Angaben und Information enthalten:
- Angaben zur Entwicklung der Zuchtpopulation einer Rasse
- Übersicht über die durchschnittliche phänotypische
Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale
- im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen:
- Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je
Prüftier (z.B. Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden;
Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren
durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen)
- Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der
Prüfeinsatz gemäß einer Vereinbarung mit einer Besamungsstation
oder einem Samendepot abgeschlossen worden ist und die
Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz
- Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten
Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte
- Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern,
Missbildungen, gehäuften Sterilitäten
- bei Equiden: Name und Identifikation der von der
Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die
Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen
- Name und Identifikation der Tiere, mit denen im
Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der
jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots
(Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt
wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen
Fristen
Die Jahresberichte sind der Behörde jeweils bis spätestens 31.
März des Folgejahres vorzulegen.
Hinweis: Von dieser Verpflichtung sind
Zuchtorganisationen für das erste Folgejahr ausgenommen, die erst
nach dem 30. Juni anerkannt bzw. deren Tätigkeit nach diesem
Zeitpunkt angezeigt wurde.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at