Eine Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. als
Besamungstechniker oder als Eigenbestandsbesamerin bzw. als
Eigenbestandsbesamer muss der Behörde im Vorhinein schriftlich
angezeigt werden.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EU-Mitgliedstaat
- Vertragsstaat
- fachliche Befähigung:
- eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin/zum Tierarzt
nach dem Tierärztegesetz oder absolvierter Ausbildungslehrgang
in einer Ausbildungseinrichtung für Besamungstechnikerinnen und
Besamungstechniker bzw. Eigenbestandsbesamerinnen und
Eigenbestandsbesamer oder
- Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen
gemäß Steiermärkischem Berufsregelungen-Gesetz - StBRG
- Verlässlichkeit: in den letzten fünf Jahren weder
Verurteilung wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht,
noch mehr als einmalige Bestrafung wegen Übertretung von
tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen
Vorschriften
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Steiermark
Verfahrensablauf
Die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit ist schriftlich
einzubringen. Die Nachweise über die erforderlichen persönlichen
und fachlichen Voraussetzungen sind der Anzeige anzuschließen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als
Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder als
Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer vor, stellt die
Behörde eine Bescheinigung über die Anzeige aus. Liegen die
Voraussetzungen nicht vor, untersagt die Behörde die Tätigkeit mit
Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen,
insbesondere:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen bzw.
Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder
gültiges Reisedokument)
- Nachweis der fachlichen Befähigung
- Nachweis über die Verlässlichkeit (diese dürfen nicht älter
als drei Monate sein):
- Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer:
schriftliche Erklärung, dass die Person innerhalb der letzten
fünf Jahre nicht wegen Tierquälerei von einem ordentlichen
Gericht verurteilt oder nicht wegen Übertretung von
tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften
mehr als einmal bestraft worden ist.
- Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker: zusätzlich
zu dieser oben genannten schriftlichen Erklärung ist eine
Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus einem
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der entsprechende von
der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Nachweis
anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt,
kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine
eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine
feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses
Staates erfolgen.
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90
Euro
Rechtsgrundlagen
§ 15
Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019
§§ 9 und 10
Steiermärkisches Tierzuchtverordnung 2021
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at