Der Beruf der Besamungstechnikerin bzw. des Besamungstechnikers sowie der Eigenbestandsbesamerin bzw. des Eigenbestandsbesamers darf in der Steiermark nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. Nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages müssen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, dieselben Rechte für den Berufszugang gewährt werden wie Inländerinnen und Inländern.
Wollen Sie ihre Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer anerkennen lassen, die Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat erfolgreich absolviert haben, müssen Sie einen Antrag an die zuständige Behörde stellen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
[Competent authority / Form...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die Nachweise über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sind dem Antrag beizulegen.
Die Landesregierung bestätigt der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Liegen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung der Ausbildung mit Bescheid. Die Landesregierung kann im Bescheid die Verpflichtung zur Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Verpflichtung zur Absolvierung eines Anpassungslehrganges in einer Ausbildungseinrichtung für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer vorschreiben. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn sich die absolvierte Ausbildung in einem anderen Land in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentlich von den in der Steiermark geforderten Ausbildungsinhalten unterscheidet und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nicht bereits durch die Berufserfahrung abgedeckt sind. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung zu wählen.
Über den Antrag auf Anerkennung der Ausbildung entscheidet die Landesregierung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Nachweise über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, insbesondere:
§ 21 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009
§§ 33 und 34 Tierzuchtverordnung 2009
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