Der Beruf der Besamungstechnikerin bzw. des Besamungstechnikers sowie der Eigenbestandsbesamerin bzw. des Eigenbestandsbesamers darf in der Steiermark nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. Nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages müssen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, dieselben Rechte für den Berufszugang gewährt werden wie Inländerinnen und Inländern.
Wollen Sie ihre Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer anerkennen lassen, die Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat erfolgreich absolviert haben, müssen Sie einen Antrag an die zuständige Behörde stellen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
[Competent authority / Form...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die Nachweise über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sind dem Antrag beizulegen.
Die Landesregierung bestätigt der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Liegen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung der Ausbildung mit Bescheid. Die Landesregierung kann im Bescheid die Verpflichtung zur Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Verpflichtung zur Absolvierung eines Anpassungslehrganges in einer Ausbildungseinrichtung für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer vorschreiben. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn sich die absolvierte Ausbildung in einem anderen Land in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentlich von den in der Steiermark geforderten Ausbildungsinhalten unterscheidet und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nicht bereits durch die Berufserfahrung abgedeckt sind. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung zu wählen.
Über den Antrag auf Anerkennung der Ausbildung entscheidet die Landesregierung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Nachweise über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, insbesondere:
1.
ENTRY FEE
A fee of EUR 14.30 must be paid for the submission of the
application. A fee of EUR 47.30 shall be payable for applications
for the grant of power or recognition of a qualification or any
other legal requirement to pursue an activity.
2.
BEILAGE FEATURES
A fee must be paid for each supplement to be attached to the
application. It is EUR 3.90 per din A3 sheet*. If the supplement is
larger than a DIN A3 sheet, the fee per sheet of paper is EUR 7.20.
The maximum fee is EUR 21.80.
* The law uses the term "arch", which is paper whose side size
does not exceed the size of two by 210 mm x 297 mm in one or both
directions.
3.
COUNTRY COMMISSION SUPPORT
If official acts of the authorities outside the Office are
required for the processing of the application, commission fees
shall be paid for this. The amount of the Commission fee for each
half hour commenced shall be per participating body.
§ 21 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009
§§ 33 und 34 Tierzuchtverordnung 2009
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