Recognition of training certificates

  

General information

Der Beruf der Besamungstechnikerin bzw. des Besamungstechnikers sowie der Eigenbestandsbesamerin bzw. des Eigenbestandsbesamers darf in der Steiermark nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. Nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages müssen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, dieselben Rechte für den Berufszugang gewährt werden wie Inländerinnen und Inländern.

Wollen Sie ihre Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer anerkennen lassen, die Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat erfolgreich absolviert haben, müssen Sie einen Antrag an die zuständige Behörde stellen.

  

Requirements

  • Staatsangehörigkeit:
    • EU-Mitgliedstaat
    • Vertragsstaat
    • Drittstaat, soweit nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw. Inländern
  • fachliche Befähigung: erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat
    Hinweis: Weicht die Ausbildung im Herkunftsland in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentlich von den in der Steiermark geforderten Ausbildungsinhalten ab und werden die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nicht bereits durch die Berufserfahrung abgedeckt, kann von der zuständigen Behörde die Ablegung einer Eignungsprüfung oder der Besuch eines Anpassungslehrganges in einer Ausbildungseinrichtung für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer vorgeschrieben werden.

  

Responsibility

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft

[Competent authority / Form...]
  

Procedure

Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die Nachweise über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sind dem Antrag beizulegen.

Die Landesregierung bestätigt der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

Liegen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung der Ausbildung mit Bescheid. Die Landesregierung kann im Bescheid die Verpflichtung zur Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Verpflichtung zur Absolvierung eines Anpassungslehrganges in einer Ausbildungseinrichtung für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer vorschreiben. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn sich die absolvierte Ausbildung in einem anderen Land in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentlich von den in der Steiermark geforderten Ausbildungsinhalten unterscheidet und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nicht bereits durch die Berufserfahrung abgedeckt sind. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung zu wählen.

Über den Antrag auf Anerkennung der Ausbildung entscheidet die Landesregierung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.

  

Documents

Nachweise über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, insbesondere:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der fachlichen Befähigung: Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des Berufes als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder als Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer berechtigt, gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung
  

Expenses

  1. APPLICATION FEE
  2. A fee of EUR 14.30 is payable for the submission of the application. A fee of EUR 47.30 is payable for applications for the granting of an authorisation or the recognition of a qualification or other legal requirement to start gainful employment.
  3. ENCLOSURE FEE
  4. A fee is payable for each enclosure to be attached to the application. This amounts to EUR 3.90 per A3 sheet*. If the enclosure is larger than an A3 sheet, the fee per sheet of paper is EUR 7.20. The fee cannot exceed EUR 21.80.
  5. * The law uses the term 'sheet', which is paper whose page size does not exceed twice 210 mm x 297 mm in one or both directions.
  6. PROVINCIAL COMMISSION FEE
  7. If official acts of the authorities outside the Office are required for the processing of the application, a commission fee must be paid. The amount of the commission fee is as follows for each half hour or part thereof per participating official body:
    • for official acts from the district administrative authorities: EUR 17.00;
    • for official acts from other authorities of the province: EUR 23.70.


  

Legal

  

Data Protection

I have noted that the data provided by me, as well as any data received by the administration over the course of the preliminary investigation, will be automatically processed as per article 6, para. 1 lit. c and e of the General Data Protection Regulation in accordance with the underlying material laws of the legal process. Furthermore, I am aware that this is for the purpose of executing the legal procedure initiated by me, the granting of regulatory approval and also for the purpose of review. I have read the general information regarding: 

  • the right to access, rectification, erasure, restriction of processing, withdrawal and objection, as well as on data portability
  • the right to lodge a complaint with the Austrian data protection authority
  • the responsibilities of the process controller and the data protection officer as per https://datenschutz.stmk.gv.at.