Der Beruf der Besamungstechnikerin bzw. des Besamungstechnikers sowie der Eigenbestandsbesamerin bzw. des Eigenbestandsbesamers darf in der Steiermark nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. Nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages müssen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates und Angehörigen eines Vertragsstaates dieselben Rechte für den Berufszugang gewährt werden wie Inländerinnen und Inländern.
Wollen Sie ihre Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer anerkennen lassen, die Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgreich absolviert haben, müssen Sie einen Antrag an die zuständige Behörde stellen.
Fachliche Befähigung: erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
Hinweis: Weicht die Ausbildung im Herkunftsland in
einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentlich von den
in der Steiermark geforderten Ausbildungsinhalten ab und werden die
für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nicht bereits
durch die Berufserfahrung abgedeckt, kann von der zuständigen
Behörde die Ablegung einer Eignungsprüfung oder der Besuch eines
Anpassungslehrganges in einer Ausbildungseinrichtung für
Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw.
Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer vorgeschrieben
werden.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die Nachweise über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sind dem Antrag beizulegen.
Die Landesregierung bestätigt der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Liegen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung der Ausbildung mit Bescheid. Die Landesregierung kann im Bescheid die Verpflichtung zur Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Verpflichtung zur Absolvierung eines Anpassungslehrganges in einer Ausbildungseinrichtung für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer vorschreiben. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn sich die absolvierte Ausbildung in einem anderen Land in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentlich von den in der Steiermark geforderten Ausbildungsinhalten unterscheidet und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nicht bereits durch die Berufserfahrung abgedeckt sind. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung zu wählen.
Über den Antrag auf Anerkennung der Ausbildung entscheidet die Landesregierung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Nachweise über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, insbesondere:
Die Berufsqualifikationen von Antragsteller/innen, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, werden - auf Antrag - als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anerkannt, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, wird die Berufsqualifikation des Antragstellers auf Antrag anerkannt, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die
Ausgleichsmaßnahmen können dann vorgeschrieben werden, wenn sich
Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung von Berufsqualifikationen sind §§ 9 ff Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Erlass neuer Berufsreglementierungen - StBRG 2020
§ 16 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019
§§ 9, 10 und 11 Steiermärkische Tierzuchtverordnung 2021
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
03.01.2021