Pauschalförderungsprogramme

  

Allgemeine Informationen

Die finanzielle Unterstützung aus öffentlicher Hand dient der Konzeption, Entwicklung, Produktion und Umsetzung kultureller und künstlerischer Vorhaben. Diese sollen gesellschaftliches Interesse wecken und für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Voraussetzung ist ein konkreter Bezug zur Steiermark oder zum steirischen Kunst- und Kulturleben: die Steiermark kann als Produktionsort vorgesehen oder das Projekt für die Kunst- und Kulturszene der Steiermark thematisch, institutionell oder personell von besonderer Bedeutung sein. Gefördert werden:

  • professionelle künstlerische, kunst- und kulturvermittelnde Vorhaben in allen Förderungsbereichen
  • hohe künstlerische Qualität und Nachhaltigkeit
  • junge Künstler*innen am Beginn ihrer Laufbahn, Nachwuchsarbeit, Subkulturen
  • transnationale und regionale Kooperationen, Partnerschaften und volksgruppenspezifische Angebote
  • Vernetzung auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene
  • künstlerische Forschung und Beiträge zur Theorie der Künste
  • Substanzerhaltung denkmalgeschützter Objekte, als bewegliche und unbewegliche Denkmale
  • Bewahrung und Erhalt des Kulturellen Erbes nicht-denkmalgeschützter Kulturgüter

 

Pauschalförderungsprogramme

Grundlage für die Antragsstellung im Rahmen der Pauschalförderungsprogramme ist ein dreistufiges Modell von Pauschalsätzen, die abhängig von den veranschlagten Projektkosten fixe Förderungsbeträge vorsehen. Diese Pauschalförderungen orientieren sich an der gesetzlichen Kleinförderungsgrenze von € 3.500,00.

  • € 1.500,00 bei Projektkosten bis zu € 7.500,00
  • € 2.500,00 bei Projektkosten zwischen € 7.500,01 und € 17.499,99
  • € 3.500,00 bei Projektkosten ab € 17.500,00

Genauere Informationen zur Antragstellung und Förderungsvergabe, finden Sie in den jeweiligen Förderungsrichtlinien:

Förderungsrichtlinie Kleinveranstalter und Kleinveranstalterinnen

Förderungsrichtlinie Publikationen

Förderungsrichtlinie Gastspiel-, Wiederaufnahme- und Tourneeförderung

Förderungsrichtlinie Denkmalgeschützte Objekte und Projekte zur Bewahrung  des Kulturellen  Erbes

Förderungsrichtlinie Investitionsmaßnahmen bei Ankauf und  Reparatur  von  Instrumenten  und  Trachten

 

Eingereichte Projekte und Programme müssen über ein ausgeglichenes und realistisches Finanzierungskonzept verfügen.

Förderungen können von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden. Das Land Steiermark setzt seinen Schwerpunkt auf die nachhaltige Weiterentwicklung von Gegenwartskunst und Gegenwartskultur im regionalen, nationalen und internationalen Kontext sowie auf die Bewahrung und Erschließung des kulturellen Erbes.

  

Voraussetzungen

  • Förderbarkeit im Sinne des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 i.d.g.F.
  • Steiermark-Bezug: Ein Finanzierungsbeitrag des Landes Steiermark kann vergeben werden, wenn das Projekt einen bedeutenden Beitrag zum Kunst- und Kulturleben im Land Steiermark leistet.
  • Ein Ansuchen muss jedenfalls vor Projektumsetzung eingebracht werden. Aufgrund unserer Bearbeitungszeiten  und Fristenläufe empfehlen wir eine Antragstellung sechs bis zwölf  Monate vor der Umsetzung.
    Förderungsanträge für Projekte, die sich über ein ganzes Kalenderjahr erstrecken (Jahrestätigkeit, Jahresprogramm), müssen spätestens zum letzten Einreichtermin des  jeweiligen Vorjahres  eingebracht werden.
    Förderungen für bereits abgeschlossene Projekte ("Nachförderungen") sind nicht möglich.
  • Schriftliches Ansuchen: Das Ansuchen muss in schriftlicher Form unter Verwendung der von der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport zur Verfügung gestellten Formulare erfolgen.
  • Vollständige Angaben:  Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden.  Neben Angaben zur Person des Förderwerbers / der Förderwerberin sind vor allem Auskünfte über den Projektinhalt, den Ort und Zeitraum der Durchführung des Projekts zu erteilen. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, eine ausführliche Projekt- bzw. Programmbeschreibung dem Ansuchen beizulegen.
  • Kosten und Finanzierungsplan: Wir benötigen eine detaillierte Darstellung aller Projektkosten und der geplanten Finanzierung des Projekts. Bitte beachten Sie, dass der Kosten- und Finanzierungsplan ausgeglichen sein muss: Sie dürfen weder Gewinn noch Verlust kalkulieren.  Geplante und tatsächlich gewährte Förderungen (auch anderer Fördergeber) müssen angegeben und einnahmenseitig verbucht werden.
  • Die Förderung eines neuen Projekts ist nur möglich, wenn bisherige Verwendungsnachweise vollständig und fristgerecht erbracht wurden. Bei einem laufenden Mahnverfahren ist jegliche weitere Förderung ausgeschlossen.
  • Der Förderungswerber erklärt mit seinem Ansuchen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens dürfen wir keine Förderungen gewähren

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Referat Kunst, Kulturelles Erbe u Volkskultur

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die Vergabe der Förderungen erfolgt auf Basis des im Kultur- und Kunstförderungsgesetz und der jeweils zur Anwendung gebrachten Förderungsrichtlinie dargelegten Verfahrens.

Grundsätzlich können nur vollständige Ansuchen bearbeitet werden. Werden nachgeforderte Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht übermittelt, gilt das Ansuchen als zurückgezogen und wird nicht weiter behandelt.

  • Die Frist zur Bearbeitung beträgt 14 Wochen.
  • Die Entscheidung über die beantragte Förderung wird Ihnen innerhalb der Bearbeitungsfrist schriftlich mitgeteilt.
  • Wird eine geringere Förderung als angesucht in Aussicht gestellt, behält sich die Förderstelle das Recht vor, einen neuen Finanzierungsplan sowie eine neue Darstellung des Projektvorhabens anzufordern.
  • Wird eine Förderung zuerkannt und durch die Steiermärkische Landesregierung beschlossen, muss ein Förderungsvertrag zwischen dem Land Steiermark (als Förderungsgeber) und dem Projektträger (als Förderungsnehmer) abgeschlossen werden.
  • Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt entsprechend der im Förderungsvertrag festgehaltenen Konditionen.
  • Nach Abschluss eines vom Land Steiermark geförderten Projektes oder Jahresprogramms müssen Sie innerhalb von drei Monaten einen Verwendungsnachweis erbringen. Maßgeblich für die Frist ist der letzte Tag des im Antrag angegebenen Projektzeitraums.  Dieser besteht, abhängig von der Höhe der ausbezahlten Förderung und dem Umfang des Vorhabens, aus einem Projektbericht und einer Abrechnung über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung.
  

Erforderliche Unterlagen

Antrag

  • Vollständig ausgefülltes Formular
  • Kosten- und Finanzierungsplan sowie Detailbudget als Beilage
  • Ausführliche Projektbeschreibung.
  • Erforderliche Unterlagen und Informationen lt. jeweils zur Anwendung gebrachten Förderungsrichtlinie.

Weitere Unterlagen (abhängig von der Rechtsform des Antragstellers)

Generelle Bekanntgabe für alle Förderungswerber*innen (auch Einzelpersonen)

  • Bekanntgabe der Steuernummer;
  • Bekanntgabe, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt oder nicht;
  • Name und Geburtsdatum der Projektverantwortlichen.

Vereine

  • ein aktueller Vereinsregisterauszug (ZVR-Zahl);
  • die Vereinsstatuten;
  • Bekanntgabe der laufenden Funktionsperiode (aufrechten Vertretungsbefugnis) der organschaftlichen Vertreter und deren Namen (unter Vorlage des entsprechenden Protokolls der Mitgliederversammlung betreffend Wahl des Vorstandes für die aktuelle Funktionsperiode).

Personen- und Kapitalgesellschaften (zB.: ARGE, OG, KG, GesmbH, AG)

  • ein aktueller Firmenbuchauszug (FN; mit historischen Daten);
  • der Gesellschaftsvertrag;
  • Bekanntgabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschaft unter Bekanntgabe der Namen der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter.

Einzelunternehmer (natürliche Personen)

  • Bei Vorliegen der Vollkaufmannseigenschaft eines eingetragenen Unternehmens: der aktuelle Firmenbuchauszug;
  • Bekanntgabe der Steuernummer;
  • Bekanntgabe, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt oder nicht.

 

Interessensgemeinschaften

Name und Geburtsdatum des vertretungsbefugten Organs (die/der zu ungeteilter Hand Verantwortliche).

Privatstiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts

  • ein aktueller Firmenbuchauszug (FN; mit historischen Daten);
  • die Stiftungsurkunde;
  • Bekanntgabe der laufenden Funktionsperiode (aufrechten Vertretungsbefugnis) der organschaftlichen Vertreter und Vertreterinnen und deren Namen (unter Vorlage des entsprechenden Protokolls betreffend Wahl des Stiftungsvorstandes für die aktuelle Funktionsperiode).

Schulen

  • Bekanntgabe der Schulnummer;
  • bei Bundes-, Haupt- oder Privatschulen: Name und Geburtsdatum der Direktorin / des Direktors und der/des Projektverantwortlichen;
  • bei Musikschulen in kommunaler Trägerschaft: Bekanntgabe der Gemeindenummer sowie Name und Geburtsdatum der/des Projektverantwortlichen).

Universitäten

  • Offizielle Bezeichnung des Instituts;
  • Name und Geburtsdatum der/des Projektverantwortlichen;
  • Bekanntgabe der Innenauftragsnummer.

Gemeinden

  • Bekanntgabe der Gemeindenummer;
  • Bekanntgabe der offiziellen Gemeindebezeichnung (zB: Stadt-, Marktgemeinde);
  • Name der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und gegebenenfalls auch der/des Projektverantwortlichen

Sonstige Rechtsformen zB Verbände, Genossenschaften

Bekanntgabe der entsprechenden Rechtspersönlichkeit sowie Vorlage der erforderlichen rechtlich relevanten Unterlagen und Dokumente.

  

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

  

Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F.

Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers ( https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.