Die finanzielle Unterstützung aus öffentlicher Hand dient der Konzeption, Entwicklung, Produktion und Umsetzung kultureller und künstlerischer Vorhaben. Diese sollen gesellschaftliches Interesse wecken und für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Voraussetzung ist ein konkreter Bezug zur Steiermark oder zum steirischen Kunst- und Kulturleben: die Steiermark kann als Produktionsort vorgesehen oder das Projekt für die Kunst- und Kulturszene der Steiermark thematisch, institutionell oder personell von besonderer Bedeutung sein. Gefördert werden:
Pauschalförderungsprogramme
Grundlage für die Antragsstellung im Rahmen der Pauschalförderungsprogramme ist ein dreistufiges Modell von Pauschalsätzen, die abhängig von den veranschlagten Projektkosten fixe Förderungsbeträge vorsehen. Diese Pauschalförderungen orientieren sich an der gesetzlichen Kleinförderungsgrenze von € 3.500,00.
Genauere Informationen zur Antragstellung und Förderungsvergabe, finden Sie in den jeweiligen Förderungsrichtlinien:
Förderungsrichtlinie Kleinveranstalter und Kleinveranstalterinnen
Förderungsrichtlinie Publikationen
Förderungsrichtlinie Gastspiel-, Wiederaufnahme- und Tourneeförderung
Förderungsrichtlinie Denkmalgeschützte Objekte und Projekte zur Bewahrung des Kulturellen Erbes
Förderungsrichtlinie Investitionsmaßnahmen bei Ankauf und Reparatur von Instrumenten und Trachten
Eingereichte Projekte und Programme müssen über ein ausgeglichenes und realistisches Finanzierungskonzept verfügen.
Förderungen können von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden. Das Land Steiermark setzt seinen Schwerpunkt auf die nachhaltige Weiterentwicklung von Gegenwartskunst und Gegenwartskultur im regionalen, nationalen und internationalen Kontext sowie auf die Bewahrung und Erschließung des kulturellen Erbes.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Referat Kunst, Kulturelles Erbe u Volkskultur
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Vergabe der Förderungen erfolgt auf Basis des im Kultur- und Kunstförderungsgesetz und der jeweils zur Anwendung gebrachten Förderungsrichtlinie dargelegten Verfahrens.
Grundsätzlich können nur vollständige Ansuchen bearbeitet werden. Werden nachgeforderte Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht übermittelt, gilt das Ansuchen als zurückgezogen und wird nicht weiter behandelt.
Antrag
Weitere Unterlagen (abhängig von der Rechtsform des Antragstellers)
Generelle Bekanntgabe für alle Förderungswerber*innen (auch Einzelpersonen)
Vereine
Personen- und Kapitalgesellschaften (zB.: ARGE, OG, KG, GesmbH, AG)
Einzelunternehmer (natürliche Personen)
Interessensgemeinschaften
Name und Geburtsdatum des vertretungsbefugten Organs (die/der zu ungeteilter Hand Verantwortliche).
Privatstiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Schulen
Universitäten
Gemeinden
Sonstige Rechtsformen zB Verbände, Genossenschaften
Bekanntgabe der entsprechenden Rechtspersönlichkeit sowie Vorlage der erforderlichen rechtlich relevanten Unterlagen und Dokumente.
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F.
Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark