Filmförderung - Antrag

  

Allgemeine Informationen

CINE ART ist die steirische Filmförderung für künstlerische Filmproduktionen.

Filmästhetische Qualität, eine differenzierte Betrachtung von Film, Kunst und Kino, das Wissen um genuin österreichische Filmtraditionen sowie die Förderung künstlerischer Authentizität sind unser Anliegen.

Als regionale Förderstelle fordern und fördern wir strukturelle filmwirtschaftliche Effekte in Übereinstimmung mit der aktuellen EU Kinomitteilung.

Gefördert werden durch CINE ART folgende künstlerischen Filmprojekte:

  1. Drehbuch (für innovative Spielfilme ab 70 Minuten)
  2. Projektentwicklung (für Experimental-, Animations- und Dokumentarfilme)
  3. Herstellung
  4. Verbreitungsförderung
  

Voraussetzungen

Förderbarkeit im Sinne des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 i.d.g.F. sowie der gültigen Richtlinien.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

Förderungsansuchen erfolgen ausschließlich auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der relevanten Formulare. Nur vollständig und korrekt vorgelegte Einreichungen werden berücksichtigt.

Als regionale Förderstelle für Kunstfilm erwarten wir neben der künstlerischen Qualität einen wirtschaftlichen Steiermark-Effekt (optimalerweise als strukturellen Filmbranchen-Effekt) in Höhe von 100% der erwünschten Förderung. Diese Ausgaben sind durch Angebote zu plausibilisieren.

Im Sinne einer Harmonisierung der österreichischen Filmförderpraxis arbeiten wir proaktiv mit allen österreichischen Filmförderstellen zusammen. Zur Qualitätssicherung der Einreichungen orientieren wir uns an den Grundsätzen der Filmförderung im BKA.

Dasselbe Filmprojekt darf insgesamt nur zweimal zur Förderung eingereicht werden (keine All inclusive-Förderungen von Drehbuch bis Verwertung).
Abgelehnte Projekte können nur dann zur nochmaligen Begutachtung vorgelegt werden, wenn die Neueinreichung substantielle Änderungen enthält. Die Entscheidung darüber obliegt der Förderstelle CINE ART.
Sollten ältere Projekte trotz mehrmaliger Mahnung nicht abgerechnet sein, lehnen wir weitere Anträge ab. 

  

Fristen

Einreichtermine werden unter www.filmkunst.steiermark.at veröffentlicht. Ansuchen müssen vor Projektbeginn gestellt werden.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

1. Einreichung, Begutachtung und Vergabe

Vor Beginn der beabsichtigten Einreichung empfehlen wir, sich über die gesetzlichen Grundlagen und Richtlinien zur Gewährung einer Förderung zu informieren.
Das umfasst Ziel und Zweck der Filmförderung, erforderliche Unterlagen zur Einreichung, den Vergabemodus, förderungsfähige Ausgaben, Informationspflichten während der Durchführung des Projekts bis zur Abrechnung mittels Verwendungsnachweis.

Nach Vorliegen eines vollständig ausgefüllten Förderungsansuchens wird Ihnen längstens innerhalb von 14 Wochen die Entscheidung über die beantragte Förderung schriftlich mitgeteilt.

Zur Beurteilung wird das Förderungsansuchen von einer fachkundigen Jury und dem Kulturkuratorium des Landes Steiermark begutachtet.

2. Förderungsvertrag

Wird Ihr Ansuchen positiv beurteilt, erfolgt die Auszahlung der gewährten Förderung nach Abschluss eines Förderungsvertrags zwischen dem Land Steiermark, vertreten durch die Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen und der Förderungsnehmerin bzw. dem Förderungsnehmer. Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt nach den im Förderungsvertag festgehaltenen Konditionen.

3. Abrechnung/Verwendungsnachweis

Nach Ablauf des Projektzeitraums ist innerhalb einer Frist von drei Monaten der Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen eine detaillierte, ordnungsgemäße Abrechnung mittels eines Verwendungsnachweises unaufgefordert vorzulegen.

Informationen zur Art und Umfang der Nachweisprüfung entnehmen Sie bitte dem einschlägigen Merkblatt oder nehmen mit uns Kontakt auf. Art und Umfang der Prüfung sind im Vertrag detailliert festgehalten.

  

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum Online-Formular sind für die einzelnen Fördergegenstände unterschiedliche Beilagen notwendig:

Drehbuch

  • Kurzbeschreibung des Inhalts (5 Sätze)
  • Treatment: 20 Seiten A4 mit zwei ausgearbeiteten Dialogszenen
  • Lebenslauf mit künstlerischem Werdegang
  • Begleitschreiben

Projektentwicklug

  • Konzept: mindestens 10 Seiten A4 ohne Abbildungen
  • Detailkalkulation inklusive Angebote
  • Finanzierungsplan
  • Lebenslauf mit künstlerischem Werdegang
  • Referenzmaterial der regieführenden Person via Link (keine Trailer, Musikvideos etc.)
  • Begleitschreiben

Herstellung

  • Synopsis
  • Drehbuch (Fassung angeben)
  • Produzenten-/ Regie-/ Kamera-Statement
  • Besetzung u Stab (mit LOI)
  • Zeitplan
  • Detailkalkulation mit Angeboten (ÖFI- oder BKA-Vorlage)
  • Finanzierungsplan mit allen Zu- und Absagen
  • Verwertungsplan (künstlerisch u wirtschaftlich)
  • Referenzmaterial der regieführenden Person (keine Trailer, Musikvideos etc.)
  • Begleitschreiben

Verbreitung

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Alle Unterlagen finden sie auch unter www.filmkunst.steiermark.at.

  

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers ( https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.