Das Land Steiermark gewährt für die Erhaltung von Kulturgütern eine Förderung in Höhe von max. 5.000 Euro.
Die Sonderförderung zur Erhaltung von Flur- und Kleindenkmalen 2024-2025 richtet ihren Fokus auf Denkmale wie Bildstöcke, Pest- und Grenzsäulen, Feldkreuze, Kapellen und Sandsteinfiguren, die in unterschiedlichsten Ausformungen über die gesamte Steiermark verteilt, anzutreffen sind.
Folgende Personengruppen können eine Förderung erhalten:
Förderungsfähige Kosten:
Hinweis: Es können ausschließlich Sanierungsmaßnahmen ab 01.08.2024 berücksichtigt werden.
Förderungsausmaß:
Die Sonderförderung umfasst eine Gesamtsumme von 300.000 Euro bei einem maximalen Förderungsbeitrag pro Förderungswerber*in von 5.000 Euro.
Projektzeitraum:
Der Projektzeitraum für die eingereichten Projekte ist einheitlich festgelegt von 01.08.2024 bis 30.09.2025.
Für die Vorlage des Förderungsansuchens ist zu beachten:
Die Förderung ab sofort bis einschließlich 20.04.2024 (Datum der automatischen Eingangsbestätigung) über das Online-Formular eingebracht werden.
Die Bekanntgabe der ausgewählten Projekte erfolgt im August 2024. Sämtliche Fristen werden ausnahmslos eingehalten. Fristversäumnisse führen zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren.
Bitte beachten Sie: Es können nur Förderungsanträge berücksichtigt werden, die spätestens am 20.04.2024 vollständig einschließlich aller erforderlichen Beilagen eingebracht sind.
Referat Kunst, Kulturelles Erbe u Volkskultur
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Förderungsvergabe:
Die Begutachtung der eingereichten Ansuchen erfolgt durch das
Kulturkuratorium und auf Basis der eingereichten Unterlagen.
Es können nur Ansuchen berücksichtigt werden, die innerhalb
der bekanntgegeben Einreichfrist vollständig und mängelfrei
aufliegen. Über die Vergabe und Höhe der Förderungsmittel
entscheidet die Steiermärkische Landesregierung.
Die Förderungsvergabe erfolgt nach Maßgabe der für die Ausschreibung budgetierten Mittel und nach der Reihenfolge des Einlangens der Ansuchen bei der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport.
Hinweis: Der Förderungsvertrag kommt mit der schriftlichen Zusage des Landes Steiermark zustande!
Auszahlung der Förderungsmittel:
Nach Abschluss der Arbeiten sind bis längstens 30.12.2025 bezahlte Originalrechnungen, die auf den Namen des*der Förderungswerbers*in lauten müssen und eine Fotodokumentation vorzulegen. Die Belege können nur anerkannt werden, wenn der ausgewiesene Leistungszeitraum der in Rechnung gestellten Arbeiten innerhalb des Projektzeitraums liegt. Bei denkmalgeschützten Objekten ist zusätzlich der Veränderungsbescheid des Bundesdenkmalamtes beizulegen. Nach Überprüfung der Rechnungen und der Feststellung der vertragskonformen Umsetzung des Vorhabens, erfolgt die Auszahlung der Förderungsmittel in Höhe des nach Prüfung anerkannten Förderungsbetrages.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Je Förderungswerber*in kann nur ein Ansuchen für ein Objekt eingereicht werden!
Dem Online-Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
Als Rechtsgrundlage gilt das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F.