Erhaltung von Flur- und Kleindenkmäler - Förderung

  

Allgemeine Informationen

Das Land Steiermark gewährt für die Erhaltung von Kulturgütern eine Förderung in Höhe von max. 5.000 Euro.

Die Sonderförderung zur Erhaltung von Flur- und Kleindenkmalen 2024-2025 richtet ihren Fokus auf Denkmale wie Bildstöcke, Pest- und Grenzsäulen, Feldkreuze, Kapellen und Sandsteinfiguren, die in unterschiedlichsten Ausformungen über die gesamte Steiermark verteilt, anzutreffen sind.

Folgende Personengruppen können eine Förderung erhalten:

  • Eigentümer*innen von Denkmalen
  • rechtlich übergeordnete Einrichtungen der Eigentümer*innen und/oder Besitzer*innen
  • Personen, die die Leistung rechtmäßig für Dritte durchführen lassen (bei Nichteigentum nur mit Vorlage der Zeichnungsberechtigung in Vertretung des*der Eigentümers*in)

Förderungsfähige Kosten:

  • Material- und Sanierungskosten (Renovierungsmaßnahmen)
  • Leistungen von befugten, qualifizierten Handwerksbetrieben

Hinweis: Es können ausschließlich Sanierungsmaßnahmen ab 01.08.2024 berücksichtigt werden.

Förderungsausmaß:

Die Sonderförderung umfasst eine Gesamtsumme von   300.000 Euro bei einem maximalen Förderungsbeitrag pro Förderungswerber*in von  5.000 Euro.

Projektzeitraum:

Der Projektzeitraum für die eingereichten Projekte ist einheitlich festgelegt von  01.08.2024 bis 30.09.2025.

  

Voraussetzungen

Für die Vorlage des Förderungsansuchens ist zu beachten:

  • Je Förderungswerber*in kann nur ein Ansuchen für ein Objekt eingereicht werden.
  • Es können ausschließlich Sanierungsmaßnahmen ab 01.08.2024 berücksichtigt werden.
  • Nachweis Förderungswerber*in: Name (der Institution), Ansprechpartner*in, Adresse.
  • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug).
  • Angaben zum genauen Standort des Objekts (z.B. Grundstücksnummer und Gemeinde).
  • Eine Fotodokumentation vor erfolgter Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen (Ausgangszustand).
  • Mitteilung, ob das Objekt unter Denkmalschutz steht oder nicht.
  • Übermittlung einer Dokumentation zur Geschichte des Bauwerkes und Darstellung der gegenwärtigen Nutzung und kulturellen Bedeutung.
  • Angebot eines befugten, qualifizierten Handwerksbetriebes.
  • Das Förderungsansuchen muss bis Ende der Einreichfrist (20.04.2024) vollständig sein.
  • Elektronische Einreichung unter Verwendung des Online-Formulars 

 

  

Fristen

Die Förderung ab sofort  bis einschließlich  20.04.2024 (Datum der automatischen Eingangsbestätigung) über das Online-Formular eingebracht werden.

Die Bekanntgabe der ausgewählten Projekte erfolgt im August 2024. Sämtliche Fristen werden ausnahmslos eingehalten. Fristversäumnisse führen zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren.

Bitte beachten Sie: Es können nur Förderungsanträge berücksichtigt werden, die spätestens am 20.04.2024 vollständig einschließlich aller erforderlichen Beilagen eingebracht sind.  

  

Zuständige Stelle

Referat Kunst, Kulturelles Erbe u Volkskultur

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Förderungsvergabe:

Die Begutachtung der eingereichten Ansuchen erfolgt durch das Kulturkuratorium und auf Basis der eingereichten Unterlagen.
Es können nur Ansuchen berücksichtigt werden, die innerhalb der bekanntgegeben Einreichfrist vollständig und mängelfrei aufliegen. Über die Vergabe und Höhe der Förderungsmittel entscheidet die Steiermärkische Landesregierung.

Die Förderungsvergabe erfolgt nach Maßgabe der für die Ausschreibung budgetierten Mittel und nach der Reihenfolge des Einlangens der Ansuchen bei der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport.

Hinweis: Der Förderungsvertrag kommt mit der schriftlichen Zusage des Landes Steiermark zustande!

Auszahlung der Förderungsmittel:

Nach Abschluss der Arbeiten sind bis längstens 30.12.2025 bezahlte Originalrechnungen, die auf den Namen des*der Förderungswerbers*in lauten müssen und eine Fotodokumentation vorzulegen. Die Belege können nur anerkannt werden, wenn der ausgewiesene Leistungszeitraum der in Rechnung gestellten Arbeiten innerhalb des Projektzeitraums liegt. Bei denkmalgeschützten Objekten ist zusätzlich der Veränderungsbescheid des Bundesdenkmalamtes beizulegen. Nach Überprüfung der Rechnungen und der Feststellung der vertragskonformen Umsetzung des Vorhabens, erfolgt die Auszahlung der Förderungsmittel in Höhe des nach Prüfung anerkannten Förderungsbetrages.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Je Förderungswerber*in kann nur ein Ansuchen für ein Objekt eingereicht werden! 

  

Erforderliche Unterlagen

Dem Online-Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Fotodokumentation vor erfolgter Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen
  • Eigentumsnachweis bzw. Zustimmungserklärung des*der Eigentümers*in
  • Grundbuchauszug
  • Angebot eines befugten, qualifizierten Handwerksbetriebes
  

Rechtsgrundlagen

Als Rechtsgrundlage gilt das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F.