Bedarfsorientierte Mindestsicherung - Leichter Lesen

  

Allgemeine Informationen

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist eine Unterstützung für Menschen, die in einer finanziellen Notlage sind.

  • Die Mindestsicherung soll Ihren Lebensunterhalt und die Wohnkosten decken.
  • Zum Lebensunterhalt gehören Ausgaben für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege und Hausrat.
  • Die Wohnkosten setzen sich zusammen aus Miete, Betriebskosten, Strom und Heizung.
  • Durch die Mindestsicherung können Sie und Ihre Angehörigen bei der Gebietskrankenkasse versichert werden.

Beachten Sie!

  • Beziehen Sie die Bedarfsorientierte Mindestsicherung länger als 6 Monate, kann die Behörde, wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung besitzen, ins Grundbuch gehen.
  • Sie müssen sich nicht beim AMS melden, wenn Sie Angehörige pflegen oder Kinder betreuen, die unter 3 Jahre alt sind und für die keine Kinderbetreuungseinrichtung zur Verfügung steht.

Weitere Informationen dazu bekommen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde.

  

Voraussetzungen

Sie können Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur bekommen, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Sie haben nicht genug Geld, um Ihren eigenen Lebensbedarf und den Ihrer Familie ausreichend zu decken.
  • Ihr Einkommen muss weniger als die im Punkt  Fragen und Antworten angeführten Beträge sein.
  • Ihr Hauptwohnsitz bzw. Ihr Lebensmittelpunkt muss in der Steiermark sein.
  • Sie müssen zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein (zum Beispiel Österreichische Staatsbürger, unter bestimmten Voraussetzungen EWR-Bürger, Person mit einem "Daueraufenthalt EU" ).
  • Sie müssen in Österreich arbeiten dürfen und beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet sein.
  • Sie und Ihre Familie müssen sich um einen Arbeitsplatz bemühen.

Um Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu bekommen, muss zuerst eigenes Einkommen und Vermögen verwendet werden. Als Einkommen versteht man alle Einkünfte, die Sie haben, zum Beispiel: Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld oder Pension.

Vermögen ist alles was Sie besitzen. Bestimmte Vermögenswerte sind aber beim Berechnen der Mindestsicherung ausgenommen:

  • Haus oder Eigentumswohnung, in der Sie selbst wohnen.
  • berufsbedingt oder behinderungsbedingt benötigtes Auto.
  • Ersparnisse bis höchstens € 4.586,75 pro Person

Die Behörde (= Bezirkshauptmannschaft/Magistrat Graz) wird Ihre Vermögenssituation überprüfen.

  

Fristen

Der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann immer gestellt werden. Wenn alle Voraussetzungen stimmen, bekommen Sie ab dem Tag der Antragstellung Bedarfsorientierte Mindestsicherung.

  

Zuständige Stelle

für die Antragstellung:

  • Wohnsitzgemeindeamt
  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration), Sozialservicecenter
  • Bezirksverwaltungsbehörde

für die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung:

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Erforderliche Unterlagen

  • Lichtbildausweis
  • Meldezettel von allen im Haushalt lebenden Personen
  • Einkommensnachweise aller Familienmitglieder
  • Mietvertrag mit aktueller Miet- und Betriebskostenvorschreibung
  • Nachweis über Strom- und Heizkosten
  • Vermögensnachweise
  • Typenscheine und Zulassungsscheine sämtlicher KFZ
  • Grundbuchauszüge aller Liegenschaften/Immobilien
  • E-Card
  • Scheidungsurteil/Vergleichsausfertigung
  • Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (ärztliches Attest)
  • Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt (Aufenthaltstitel, Niederlassungsbewilligung)

  

Kosten

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung entstehen für Sie keine Kosten.

  

Rechtsgrundlagen

  

Fragen & Antworten

Wie hoch kann die Mindestsicherung sein?

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird für Sie (und Ihre Familie) extra berechnet. Sie bekommen im Jahr 2020 höchstens diese Beträge:

Für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen
in besonderen Härtefällen sowie AlleinerzieherInnen 
949,46 Euro
Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben (z.B. Ehepartner) 712,10 Euro
Für weitere Erwachsene im gemeinsamen Haushalt  474,73 Euro
Für das 1. bis 3. Kind 170,90 Euro
Ab dem 4. Kind 142,42 Euro

 

Hinweis: Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung können Erwachsene 12-mal, Minderjährige 14-mal im Jahr bekommen.

 

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Anträge können Sie selbst stellen, wenn Sie älter als 18 Jahre sind.
  • Anträge können aber auch von jemand anderem eingebracht werden. Das kann z.B. ein gesetzlicher Vertreter oder eine in der Wirtschaftsgemeinschaft lebende Person sein.
  • Wenn mehrere Erwachsene zusammen in einem Haushalt leben nennt man das Wirtschaftsgemeinschaft.
    Hier genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages.  

 

 

  

Wichtige Informationen

Wenn Sie Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen und es verändert sich insbesondere etwas bei:

  • Ihrem Einkommen,
  • Ihrem Vermögen,
  • Ihrer Familie oder
  • Ihren Wohnverhältnissen

müssen Sie dies der Behörde sofort melden.

Ebenfalls sofort melden müssen Sie, wenn Sie länger als zwei Wochen im Krankenhaus oder im Ausland sind. Tun Sie das nicht, müssen Sie die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zurückzahlen. Das gilt auch, wenn Sie absichtlich eine falsche Angabe gemacht oder etwas verschwiegen haben. Die Behörde kann auch noch Jahre später zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückfordern.

Wenn Sie innerhalb von 3 Jahren nach dem Ende der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu einem Vermögen (= z.B. ein Lottogewinn oder eine große Erbschaft) kommen, müssen Sie die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zurückzahlen. Wenn der Mindestsicherungsbezieher stirbt, müssen die Erben die Mindestsicherung nur dann zurückzahlen, wenn überhaupt eine Erbschaft vorhanden ist.

Sollten Sie regelmäßig Geld von jemandem bekommen, der nicht aus Ihrer Familie stammt, kann diese Summe von Ihrer Mindestsicherung abgezogen werden.

 



  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).