Nach dem Tod der Erhalterin oder des Erhalters können die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung diese bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen. Sie übernehmen dabei die Rechte und Pflichten der bisherigen Erhalterin oder des bisherigen Erhalters.
Die Weiterführung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wird die Weiterführung nicht angezeigt, erlischt das Recht zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit dem Tode der Erhalterin oder des Erhalters.
das Amt der Landesregierung Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
§ 60 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019)
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
01.12.2021