Die Ausbildung zur (Sonder-)Kindergartenpädagogin/zum (Sonder-)Kindergartenpädagogen ist bundesgesetzlich geregelt.
Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen sind in Heilpädagogischen Kindergärten angestellt, das sind Kindergärten für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, in denen Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr grundsätzlich bis zur Erreichung der Schulpflicht betreut werden.
indergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen sind in Kinderkrippen, (Heilpädagogischen) Kindergärten oder Kinderhäusern angestellt. Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr grundsätzlich bis zur Erreichung der Schulpflicht. Kinderhäuser sind Einrichtungen mit altersübergreifenden Gruppen, für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat, längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht.
Die fachlichen Anstellungserfordernisse richten sich nach dem Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen (Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 - StAEG).
Ausländische Befähigungs- und Qualifikationsnachweise können von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Die Anerkennung richtet sich nach dem Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz - StBRG.
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Berufsqualifikationen von Antragstellern / Antragstellerinnen, die über einen den o. a. Qualifikationsnachweisen entsprechendem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, werden - auf Antrag - als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anerkannt, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, wird die Berufsqualifikation des Antragstellers / der Antragstellerin auf Antrag anerkannt, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er / sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die
Ausgleichsmaßnahmen können dann vorgeschrieben werden, wenn sich
Hinweise: Die Unterlagen sind, wenn sie nicht in
deutscher Sprache verfasst sind, in Originalsprache und übersetzt
in die deutsche Sprache jeweils in Kopie beizubringen.
Ein Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse - ein C 1
Zertifikat Deutsch -gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen - wenn Deutsch nicht Ihre Erstsprache
ist - ist vor Arbeitsbeginn der Dienstgeberin/dem Dienstgeber
vorzulegen.
Verwaltungsgebühren in Höhe von ca. 180 Euro
Hinweis: Die Verwaltungsgebühren werden nach Abschluss des Verfahrens fällig.
§§ 7 ff. Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 - StAEG
§§ 9 ff. Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz (StBRG)
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
01.12.2021