(Sonder-)Erzieherinnen / Erzieher sind an Horten und in Schülerheimen angestellt. Horte sind Einrichtungen für Schulkinder außerhalb der Unterrichtszeit und ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule.
Die fachlichen Anstellungserfordernisse richten sich nach dem Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen (Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz - StAEG).
Ausländische Befähigungs- und Qualifikationsnachweise können von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Die Anerkennung richtet sich nach dem Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz - StBRG.
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Berufsqualifikationen von Antragstellern / Antragstellerinnen, die über einen den o. a. Qualifikationsnachweisen entsprechendem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, werden - auf Antrag - als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anerkannt, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, wird die Berufsqualifikation des Antragstellers / der Antragstellerin auf Antrag anerkannt, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er / sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die
Ausgleichsmaßnahmen können dann vorgeschrieben werden, wenn sich
Hinweis: Die Unterlagen sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in Originalsprache und übersetzt in die deutsche Sprache jeweils in Kopie beizubringen.
Verwaltungsgebühren in Höhe von ca. 180 Euro
Hinweis: Die Verwaltungsgebühren werden nach Abschluss des Verfahrens fällig.
§§ 7 ff.
Gesetz über die fachlichen
Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und
Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen
(Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 -
StAEG)
§§ 9 ff. Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz (StBRG)
Die Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Feedback zum Single Market Obstacles
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
01.12.2021