Die Mitwirkung betriebsfremder Personen (das sind insbesondere besonders qualifizierte Personen, welche die pädagogische Arbeit bereichern) muss vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde gemeldet werden, soweit diese Tätigkeit mehr als einen Betriebstag dauert und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist.
Die Behörde hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet ist.
Hospitieren und Praktizieren:
Mitwirkung sonstiger betriebsfremder Personen:
das Amt der Landesregierung Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Meldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit betriebsfremder Personen schriftlich zu erfolgen.
Die " Meldung von betriebsfremden Personen" in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt ausschließlich über die Anwendung Kindergartenwesen (KinWeb), die über das Sterz-Portal des Landes Steiermark aufzurufen ist.
Für Fragen zur Anwendung wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Die Behörde hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet sind.
§ 35 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019)