Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Einrichtung, in der Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber betreut werden. Sie darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden. Die Erweiterung einer bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung um eine oder mehrere Gruppen ist dabei ebenfalls als Errichtung zu verstehen und daher bewilligungspflichtig. Eine Änderung der Betriebsform (z.B. Wechsel von Halbtags- auf Ganztagsform) ist der Behörde ebenfalls zu melden.
Hinweis: Falls beim Bau einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auch eine Baubewilligung erforderlich ist, sollte die Errichtungsbewilligung vor der baubehördlichen Genehmigung eingeholt werden.
Hinweis: Nach erteilter Errichtungsbewilligung darf die gesamte Liegenschaft nur für die betreffende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden. Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur insoweit möglich, als der Betrieb der Einrichtung dadurch nicht gestört wird.
Genauere Informationen entnehmen Sie bitte dem Gesetz (§§ 42 und 55 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 ).
Für jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind zusätzlich vorzusehen:
das Amt der Landesregierung Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und wurden diese nach der Vorbegutachtung als entsprechend und ausreichend beurteilt, wird eine örtliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Bewilligung wird erteilt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese noch nicht gegeben, kann die Bewilligung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Es besteht die Möglichkeit, bis zur Erfüllung des vollständigen Raumprogrammes eine befristete Bewilligung zu erteilen.
§§ 41 bis 43, § 55 und § 59 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019)
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
01.12.2021