Behindertenhilfen - Wohneinrichtungen

  

Allgemeine Informationen

Diese Leistung erhalten Menschen mit Behinderung, die nicht alleine wohnen können.

Das Land Steiermark bezahlt die Kosten für die Betreuung und das Wohnen in Wohneinrichtungen. Die Wohneinrichtung ist das ganze Jahr über offen.

  

Voraussetzungen

Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben.

Folgende Personen können in Wohneinrichtungen leben:

  • Jugendliche nach der Schule
  • Erwachsene
  • Menschen mit psychischer Behinderung (müssen mindestens 18 Jahre alt sein)

Wenn der Mensch mit Behinderung genug Geld (Lohn, Gehalt, Pension, Pflegegeld) hat, dann muss er einen Beitrag bezahlen.

 

  

Fristen

Bevor Sie eine Leistung bekommen können, müssen Sie einen Antrag abgeben.

  

Zuständige Stelle

Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben:

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Wenn der Antrag abgegeben wurde, wird geprüft ob:

  • Sie eine Behinderung haben und
  • ob Sie die Leistung brauchen.

Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).

 

  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über das Einkommen
  • Nachweis über das Pflegegeld

Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.

  

Kosten

Der Antrag kostet nichts.

  

Rechtsgrundlagen

§ 18  Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG)

Anlage 1 zur StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung  (I A, I B, I C; IV A, IV B, IV C)

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).