Wenn der Mensch mit Behinderung zur Behörde kommen muss, bekommt
er die Fahrkosten zurück.
Das Land Steiermark zahlt die notwendigen Fahrkosten, wenn die
Behörde will (Ladung), dass der Mensch mit Behinderung persönlich
kommt.
Voraussetzungen
Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung
haben.
Fristen
Wenn Sie zur Behörde kommen, müssen Sie den Antrag
mitbringen.
Zuständige Stelle
Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der
Bezirksverwaltungsbehörde abgeben:
Verfahrensablauf
Wenn der Antrag abgegeben wurde, wird von der
Bezirksverwaltungsbehörde geprüft ob:
- Sie eine Behinderung haben und
- ob Sie die Leistung brauchen.
Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung
(Bescheid).
Erforderliche Unterlagen
Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann
müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten
dürfen.
Kosten
Der Antrag kostet nichts.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).