Behindertenhilfen - Zuschuss für bauliche Maßnahmen

  

Allgemeine Informationen

Damit der Mensch mit Behinderung gut wohnen kann, gibt das Land Steiermark einen Zuschuss für den Bau oder Umbau der Wohnung.

Das Land Steiermark zahlt einen Zuschuss für den Bau oder den Umbau einer Wohnung oder eines Hauses, wenn der Mensch mit Behinderung es benötigt. Die Höhe des Zuschusses hängt von der persönlichen Situation des Menschen mit Behinderung ab.

  

Voraussetzungen

Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eineBehinderung haben.

Die Wohnung oder das Haus müssen in der Steiermark sein und dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dienen.

Hinweis: Die Unterstützung gibt es normalerweise nur alle fünf Jahre.

  

Fristen

Bevor Sie eine Leistung bekommen können, müssen Sie einen Antrag abgeben. Im Nachhinein können keine Rechnungen übernommen oder Zuschüsse ausbezahlt werden.

  

Zuständige Stelle

Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben:

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Wenn der Antrag abgegeben wurde, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft ob:

  • Sie eine Behinderung haben und
  • ob Sie die Leistung brauchen.

Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).

  

Erforderliche Unterlagen

  • Kosten 
  • Liste der Änderungen
  • Nachweis, dass die Wohnung oder das Haus in der Steiermark ist

Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.

  

Kosten

Der Antrag kostet nichts.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).