Behindertenhilfen - Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt

  

Allgemeine Informationen

"Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt" fördert Fähigkeiten von Menschen mit Behinderung und unterstützt sie in der Arbeitswelt.

Das Land Steiermark bezahlt für Menschen mit Behinderung die notwendige Unterstützung, damit sie ihre Arbeit gut erledigen können.

Diese Unterstützung gibt es für folgende Bereiche:

  • Vorbereitung auf eine bestimmte Tätigkeit,
  • Arbeit in Betrieben der Behindertenhilfe,
  • Arbeit in einem Betrieb.

Das Land Steiermark bezahlt die Kosten für die Fahrt in die Arbeit (hin- und zurück), wenn der Mensch mit Behinderung nicht selbst fahren kann. Das Land Steiermark bezahlt nur das kostengünstigste Verkehrsmittel zum nächsten geeigneten Anbieter (z.B. Stützpunkt, Betrieb).

Der Mensch mit Behinderung erhält für seine Arbeit ein Taschengeld.

Wenn der Mensch mit Behinderung genug Geld (Lohn, Gehalt, Pension, Pflegegeld) hat, dann muss er einen Beitrag bezahlen.

  

Voraussetzungen

Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben.

Die Hilfe "Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt" bekommen:

  • Jugendliche nach der Schule
  • Jugendliche mit psychischer Behinderung ab 17 (Ausnahmen möglich)
  • Erwachsene (bis zum 61. Lebensjahr)
  

Fristen

Bevor Sie eine Leistung bekommen können, müssen Sie einen Antrag abgeben.

  

Zuständige Stelle

Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben:

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Wenn der Antrag abgegeben wurde wird geprüft ob:

  • Sie eine Behinderung haben und
  • ob Sie die Leistung brauchen.

Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).

  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über das Einkommen
  • Nachweis über das Pflegegeld
  • Nachweis über die Miete

Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.

  

Kosten

Der Antrag kostet nichts.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
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