Behindertenhilfen - Hilfe zum Wohnen

  

Allgemeine Informationen

Diese Hilfe bekommt man, wenn man alleine oder mit anderen Personen zusammen lebt und Unterstützung braucht.

Das Land Steiermark übernimmt die Kosten für eine Person, die Menschen mit Behinderung unterstützt, damit sie in einer eigenen Wohnung leben können.

  

Voraussetzungen

Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben.

Der Mensch mit Behinderung muss mindestens 18 Jahre alt sein und darf nicht in einer Wohneinrichtung oder einem Pflegeheim leben.

Hinweis: Wenn der Mensch mit Behinderung genug Geld (Lohn, Gehalt, Pension) hat, dann muss er einen Beitrag bezahlen. Wenn der Mensch mit Behinderung nicht genug Geld hat, muss seine Familie, die für den Menschen mit Behinderung sorgt, einen Beitrag bezahlen. Der Beitrag ist 10% der Kosten. (Wenn die Hilfe 40 Euro in der Stunde kostet, dann sind 4 € selbst zu bezahlen).

Wenn der Mensch mit Behinderung oder seine Familie nicht genug Geld hat, dann bezahlt das Land Steiermark alles (Härtefall). 

Für Menschen mit einer psychischen Behinderung werden die Kosten vom Land Steiermark gänzlich bezahlt. (§ 5 StBHG; z.B. mobile sozialpsychiatrische Betreuung)

  

Fristen

Bevor Sie eine Leistung bekommen können, müssen Sie einen Antrag abgeben.

  

Zuständige Stelle

Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben:

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Wenn der Antrag abgegeben wurde wird geprüft ob:

  • Sie eine Behinderung haben und
  • ob Sie die Leistung brauchen.

Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).

  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über das Einkommen

Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.

  

Kosten

Der Antrag kostet nichts.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).