Behindertenhilfen - Wohnen in Pflegeheimen

  

Allgemeine Informationen

Diese Leistung richtet sich an Menschen mit Behinderung, die viel Pflege benötigen. Sie können dann in einem Pflegeheim wohnen.

Das Land Steiermark bezahlt die Kosten für die Betreuung und das Wohnen in Pflegeheimen.

  

Voraussetzungen

Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine  Behinderung haben.

Der Mensch mit Behinderung muss, wenn er den Antrag abgibt, eine Unterstützung (ein Jahr lang) in einem der folgenden Bereiche bekommen haben:

  • Wohneinrichtungen oder
  • Hilfe zum Wohnen

Der Mensch mit Behinderung muss diese Hilfe innerhalb des letzten Jahres bekommen haben.

Wenn der Mensch mit Behinderung genug Geld (Lohn, Gehalt, Pension, Pflegegeld) hat, dann muss er einen Beitrag bezahlen.

  

Fristen

Bevor Sie eine Leistung bekommen können, müssen Sie einen Antrag abgeben.

  

Zuständige Stelle

Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben:

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Wenn der Antrag abgegeben wurde wird geprüft ob:

  • Sie eine Behinderung haben und
  • ob Sie die Leistung brauchen.

Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).

 

  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über das Einkommen
  • Nachweis über das Pflegegeld

Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.

  

Kosten

Der Antrag kostet nichts.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).