Behindertenhilfen - Lebensunterhalt

  

Allgemeine Informationen

Das Land Steiermark unterstützt Menschen mit Behinderung, wenn sie selbst zu wenig Geld für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse haben.

Der Mensch mit Behinderung bekommt Geld, damit er zum Beispiel Essen, Kleidung und Wohnung bezahlen kann. Wie viel ein Mensch mit Behinderung bekommt, hängt von seinem Einkommen (Lohn, Gehalt, Pension) ab.

  

Voraussetzungen

Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben.

 

Der Mensch mit Behinderung muss mindestens 18 Jahre alt sein und muss Unterstützung vom Land Steiermark in einem der folgenden Bereiche bekommen:

  • Berufsleben, 
  • Tageseinrichtigungen,
  • Wohnen, oder
  • Hilfe zum Wohnen (z.B. Wohnassistenz)

Der Mensch mit Behinderung muss diese Hilfe gerade bekommen oder innerhalb der letzten sechs Jahre bekommen haben.

Hinweis: Menschen mit Behinderung bekommen vom Land Steiermark weniger Geld zum Lebensunterhalt, wenn sie in einer Einrichtung zum Wohnen der Behindertenhilfe leben.

  

Fristen

Bevor Sie eine Leistung bekommen können, müssen Sie einen Antrag abgeben.

  

Zuständige Stelle

Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben:

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Wenn der Antrag abgegeben wurde, wird geprüft ob:

  • Sie eine Behinderung haben und
  • ob Sie die Leistung brauchen.

Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).

  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über das Einkommen
  • Nachweis über die Miete
  • über den Bezug der Wohnbeihilfe
  • Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe

Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.

  

Kosten

Der Antrag kostet nichts.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).