Menschen mit Behinderung bekommen einen Zuschuss für Hilfsmittel. Hilfsmittel sind: Der Ersatz für fehlende Körperteile (Körperersatzstücke) und Gegenstände, durch die man sich besser bewegen kann (orthopädische Behelfe). Es gibt noch andere Hilfsmittel, die dem Menschen mit Behinderung helfen. Den Zuschuss gibt es beim Kauf und für die Reparatur. Auch wenn man ein Hilfsmittel verloren hat oder das Hilfsmittel alt oder unbrauchbar ist, bekommt man einen Zuschuss
Hilfsmittel
Das Land Steiermark gibt einen Zuschuss für:
Dieser Zuschuss hat eine Höhe von:
30% (wenn ein Hilfsmittel 1.000 Euro kostet, dann bekommt man 300Euro), wenn auch noch andere Stellen einen Zuschuss geben. Andere Stellen sind zum Beispiel die Sozialversicherung oder das Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt).
50% (wenn ein Hilfsmittel 1.000 Euro kostet, dann bekommt man 500 Euro), wenn man nur vom Land Steiermark einen Zuschuss bekommt.
Wenn der Mensch mit Behinderung oder seine Familie nicht genug Geld hat, dann bezahlt das Land Steiermark alles (Härtefall).
Gebärdendolmetsch
Menschen die nicht hören können, sprechen oft
Gebärdensprache. Da nur wenige Menschen die-se Sprache sprechen,
braucht man oft eine Übersetzerin oder einen Übersetzer.
Trainings für sehbehinderte oder blinde Menschen
Das Land Steiermark bezahlt höchstens € 60,- pro Einheit für
die Leistungen "Mobilitäts- und Orientierungstraining" und "
Training für lebenspraktische Fertigkeiten".
Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben.
Wenn das Hilfsmittel von einer anderen Stelle ganz bezahlt wird, dann bekommt man keinen Zuschuss vom Land Steiermark. Wenn man ein Hilfsmittel für die Pflege benötigt, dann bekommt man auch keinen Zuschuss.
Den Antrag muss man spätestens einen Monat nach dem Kauf des Hilfsmittels abgeben.
Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Wenn der Antrag abgegeben wurde wird geprüft ob:
Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).
Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.
Der Antrag kostet nichts.
§ 6 Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG)
§§ 5, 8, 9 StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO-StBHG)