Behindertenhilfen - Heilbehandlung

  

Allgemeine Informationen

Bei

  • ärztlicher Behandlung,
  • einem Heilmittel und
  • Pflege in Krankenhäusern, Kuranstalten oder sonstigen Anstalten bezahlt das Land Steiermark die Kosten, die speziell für Menschen mit Behinderung entstehen.

Das Land Steiermark bezahlt einen Teil der folgenden Therapien: Logopädie, Ergotherapie, Psychotherapie, psychologische Behandlung und Physiotherapie. Für eine Therapiestunde gibt es einen Zuschuss von derzeit 24 Euro.

Das Land Steiermark bezahlt die Fahrten zu Ärztin/Arzt, zur Therapie, in Krankenhäuser, Kuranstalten oder sonstige Anstalten (hin- und zurück), wenn der Mensch mit Behinderung nicht selbst fahren kann. Das Land Steiermark bezahlt nur das kostengünstigste Verkehrsmittel zum nächsten geeigneten Anbieter (Ärztin/Arzt, TherapeutIn, Krankenhaus, Kuranstalt,…).

  

Voraussetzungen

Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben.

Den Zuschuss zu einer Therapie gibt es nur für anerkannte Therapien: Logopädie, Ergotherapie, Psychotherapie, psychologische Behandlung und Physiotherapie.

  

Fristen

Bevor Sie eine Leistung bekommen können, müssen Sie einen Antrag abgeben. Im Nachhinein können keine Rechnungen übernommen oder Zuschüsse ausbezahlt werden.

  

Zuständige Stelle

Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben.

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Wenn der Antrag abgegeben wurde wird geprüft ob:

  • Sie eine Behinderung haben und
  • ob Sie die Leistung brauchen.

Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).

  

Kosten

Der Antrag kostet nichts.

  

Zusätzliche Informationen

  • Verordnungsschein des Sozialversicherungsträgers
  • Kosten der (geplanten) Behandlung
  • Kosten der (geplanten) Aufenthalte in Krankenhäusern, Kuranstalten oder sonstigen Anstalten

Auch andere Personen können den Antrag abgeben. Diese Person muss nachweisen, dass sie Sie vertreten. 

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).