Pflegeeinrichtungen

Es werden folgende Leistungen zum Thema Pflegeeinrichtungen angeboten:
  

Allgemeine Informationen

Die Pflegeheime und die Heimaufnahme

Was ist ein Pflegeheim?

Ein Pflegeheim ist eine stationäre Einrichtung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz in der mehr als sechs Personen gepflegt und betreut werden. Das Pflegeheimgesetz stammt vom 1. Juli 2003, ist im Landesgesetzblatt Nr. 77/2003 veröffentlicht und seit 1. November 2003 in Kraft (zuletzt novelliert durch Landesgesetzblatt Nr. 66/2011).
Der Tätigkeitsbereich der Pflegeheime liegt in der Pflege und Betreuung von Menschen, die zu den Verrichtungen des täglichen Lebens der fremden Hilfe bedürfen.

Für den Betrieb von Pflegeheimen ist eine Bewilligung erforderlich. Für Pflegeheime, die im Eigentum von Sozialhilfeverbänden oder von Gemeinden stehen, ist für die Bewilligung, Kontrolle und Überwachung die Steiermärkische Landesregierung, FA 11A, zuständig, für alle übrigen die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

Wo gibt es Pflegeheime und wie erfährt man von freien Heimplätzen?

In jedem Bezirk bestehen bewilligte Pflegeheime, für die eine Anerkennung nach dem Sozialhilfegesetz vorliegt und somit die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeverband erfolgen kann.
Darüber hinaus gibt es über 160 Pflegeheime in der Steiermark.
Auskünfte dazu erhält man bei jedem Sozialreferat der Bezirkshauptmannschaft, bei den zuständigen Sozialarbeitern.

Über freie Heimplätze gibt das jeweilige Pflegeheim gerne Auskunft.

Wie erfolgt die Auswahl des Pflegeheimes?

In der Steiermark besteht beschränkte freie Heimwahl. Demnach können die zu pflegende Person und deren Angehörige das Pflegeheim selber frei auswählen, wenn die Kosten aus eigenem Einkommen oder Vermögen bzw. mit Unterstützung anderer Personen bezahlt werden. Pflegebedürftige, die auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sind, dürfen nur Heime (Einrichtungen) in Anspruch nehmen, die zusätzlich von der Steiermärkischen Landesregierung nach § 13a Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG) anerkannt sind. Welche Heime über diese Anerkennung verfügen, ist in der vorhin angeführten Auflistung ersichtlich und gibt die Bezirksverwaltungsbehörde gerne weitergehende Auskünfte.

Was kostet ein Pflegeheimplatz?

Die Höhe der Pflegeheimunterbringung richtet sich nach den Heimgebühren des jeweiligen Pflegeheimes. Grundsätzlich gliedern sich diese in

  • eine Hotelkomponente, das sind die Kosten für die Unterbringung und die volle Verpflegung, und
  • den Pflegezuschlag, das sind die Aufwendungen für die Pflege und Betreuung, bzw. der psychiatrische Zuschlag für die Betreuung psychisch erkrankter Heimbewohner.

Wie erfolgt die Heimaufnahme?

Die Aufnahme in einem Pflegeheim erfolgt in Absprache mit dem Pflegeheimbetreiber. Der Heimbewohner schließt dabei mit dem Pflegeheimbetreiber einen schriftlichen Heimvertrag ab. In diesem sind die Rechte und Pflichten des Heimbewohners und des Heimträgers, die Vertragsdauer, die Leistungen des Pflegeheimes, die Heimgebühren und anderes geregelt. Entsprechende Vertragsformulare liegen bei den Pflegeheimen auf.

  

Zusätzliche Informationen

Anfragen zum Leistungsangebot des Heimes, über freie Heimplätze und zu den Heimkosten richten Sie bitte an das Pflegeheim Ihrer Wahl.

Fachliche Auskünfte zur Unterbringung in einem Pflegeheim oder auf einem Pflegeplatz erteilen die Diplomierten Sozialarbeiter/innen in der Bezirkshauptmannschaft die Stützpunktschwestern der mobilen sozialen Dienste.

Für Rechtsauskünfte einschließlich für Fragen zur Kostentragung und zum Kostenersatz stehen die Bediensteten in der Bezirkshauptmannschaft-Sozialreferat gerne zur Verfügung.

  

Kosten der Pflegeheimunterbringung

Wer bezahlt die Pflegeheimunterbringung?

Grundsätzlich hat die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner die Kosten des Pflegeheimes aus seinem Einkommen (Pension und Pflegegeld) und aus seinem sofort verwertbaren Vermögen wie Sparguthaben selber zu bezahlen. Das Sparvermögen ist bis zu einem Betrag in Höhe von 7.000 Euro (freibleibendes Vermögen) heranzuziehen. Sollte eine Sterbeversicherung existieren oder vertragliche Verpflichtungen zur Abdeckung der Begräbniskosten bestehen, so hat der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner ein Betrag von 4.230 Euro an freibleibendem Vermögen zu verbleiben.

Welchen Betrag muss die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner selber leisten?

Zur Abdeckung der Heimkosten werden max. 80 % der Pension und 80 % des Pflegegeldes der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners herangezogen. Nach Geltendmachung des Rechtsüberganges durch die Behörde erfolgt die Anweisung des Kostenanteiles von Pension und Pflegegeld von der pensionsauszahlenden Stelle direkt an den Sozialhilfeträger.

Was bleibt der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner zur persönlichen Verfügung übrig?

Dem Heimbewohner verbleiben:

  • von der Pension: 20 % der laufenden Pension und die Sonderzahlungen, das sind der 13. und 14. Monatsbezug, zur Gänze.
  • vom Pflegegeld: Unabhängig von der Einstufung verbleiben 10 % der Stufe 3, das sind 44,30 Euro pro Monat. Der Restbetrag auf die verbleibenden 20 % des Pflegegeldes wird von der Pensionsversicherungsanstalt nicht ausbezahlt und ruht, wenn Kosten vom Sozialhilfeträger getragen werden.

Die der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner verbleibenden Gelder (Taschengeld) dienen zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse wie Anschaffung von Bekleidung, Frisör, Rezeptgebühren, etc.

Was ist mit dem sonstigen Vermögen wie Liegenschaften des Heimbewohners?

Liegenschaften (Grundstücke, Wohnhäuser, Eigentumswohnung u.a.) stellen zumeist ein nicht sofort verwertbares Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners dar, sind jedoch ein Haftungskapital für Forderungen des Sozialhilfeträgers. Im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren kann eine grundbücherliche Sicherstellung der angelaufenen offenen Heimkosten verfügt werden.

Was ist, wenn die Pflegeheimkosten mit dem Einkommen und dem verwertbaren Vermögen nicht bezahlt werden können?

In diesem Falle liegt eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes vor und es kann ein Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Übernahme der Heimkosten gestellt werden.
Anträge auf (Rest-)Kostenübernahme für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) liegen bei allen Gemeindeämtern sowie bei der Bezirkshauptmannschaft, Sozialreferat auf und können von der Homepage der Bezirkshauptmannschaft heruntergeladen werden.

Folgende Beilagen sind dem Antrag anzuschließen:

  • Einkommensnachweise (z.B. Pensionsbescheid, Pflegegeldbescheid, Rentennachweis, Unfallrente, Krankengeld, Abfertigung, Mieteinnahmen)
  • Nachweise über festgesetzte Unterhaltsansprüche (Vergleich/Beschluss/Urteil)
  • Nachweise über Sparbücher, Bausparverträge, Lebens- Sterbeversicherungen (Polizzen), Wertpapiere usw. (jeweils in Kopie)
  • Kopie der Kontoauszüge (Girokonto, Pensionskonto usw.) der letzten drei Monate (fortlaufend nummeriert) vor Heimeintritt,
  • Grundbuchsauszug, der im Eigentum des Heimbewohners stehenden Immobilien
  • Kopie der Übergabsverträge bzw. Schenkungsverträge
  • Sachwalterschaftsbeschluss (wenn ein Sachwalter bestellt ist)

Was sind die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger?

Neben der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit ist die Pflegeheimbedürftigkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Kostenübernahme. Nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz haben nur jene pflegebedürftigen Personen einen Anspruch auf Übernahme der (Rest-)Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Die Pflegeheimbedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Antragsteller etwa auf Grund des hohen Pflege- und Betreuungsbedarfes nicht mehr zu Hause - auch unter Miteinbeziehung der Pflege und Betreuung durch Angehörige sowie der mobilen sozialen Dienste - wohnen kann.

Die Pflegeheimbedürftigkeit wird von Gesetzes wegen bei Personen angenommen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen. Bei Personen, bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist oder die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufen 1 bis 3 beziehen, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung in einem Pflegeheim durch entsprechende persönliche Angaben samt ärztlicher Befunde und Gutachten bei der Antragstellung nachzuweisen.

Wann ist der Antrag auf (Rest-)Kostenübernahme zu stellen?

Der Antrag auf Übernahme der (Rest-)Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim soll grundsätzlich vor Heimaufnahme gestellt werden.

Welche Behörde entscheidet über die Kostenübernahme?

Für das Kostenübernahmeverfahren ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in dessen Bezirk sich die Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger vor der Unterbringung in einer stationären Einrichtung aufgehalten hat, sofern dieser in der Steiermark liegt.

In welcher Höhe werden Heimkosten durch den Sozialhilfeträger übernommen?

Mit bescheidmäßiger Erledigung durch die Bezirkshauptmannschaft werden die anfallenden Heimgebühren vom Sozialhilfeträger in voller Höhe übernommen.



  

Weitere Pflege- und Betreuungsangebote

Mobile soziale Dienste und weitere Leistungsangebote

Das Angebot der mobilen sozialen Dienste umfasst unter anderem Hauskrankenhilfe, Altenhilfe, Pflegehilfe, Heimhilfe, Familienhilfe, Essenzustelldienst, Besuchsdienste, Verleih von Pflegebehelfen, Rufhilfe sowie die Schulung der Pflegepersonen.

Alten- und Seniorenwohnhäuser

Dabei handelt es sich um pflegegerecht ausgestattete Kleinwohnungen (Garconnieren), die an ältere Menschen vermietet werden. Eine eventuell erforderliche pflegerische Betreuung erfolgt über die mobilen sozialen Dienste.

Betreutes Wohnen

Das Betreute Wohnen besteht darin, dass in Alten- und Seniorenwohnhäusern verschiedene Betreuungsleistungen pauschal allen Mietern angeboten und über die Betriebskosten verrechnet werden. Die darüber hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen werden weiterhin individuell über die mobilen sozialen Dienste und andere Einrichtungen erbracht.

Tageszentren

Im Tageszentrum werden ältere Menschen tagsüber betreut. Somit ist eine zwischenzeitliche Entlastung von pflegenden Angehörigen möglich. Es werden Tipps für Angehörige gegeben, die eine pflegebedürftige Person zu Hause betreuen, gemeinsame Ausflüge organisiert und diverse Freizeitaktivitäten durchgeführt.

Pflegeplätze

Pflegeplätze nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden. Pflegeplätze benötigen eine Bewilligung nach dem Pflegeheimgesetz durch die Bezirksverwaltungsbehörde und unterliegen auch deren Aufsicht.

HINWEIS: Informationen über die angeführten weiteren Pflege- und Betreuungsangebote gibt es bei den Mobilen Sozialen Diensten sowie bei den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und im Sozialreferat der Bezirkshauptmannschaft.



  

Verfahren über die Kostenaufnahme und Aufwandersatz

Wie erfolgt die Übernahme der Pflegeheimkosten durch den Sozialhilfeträger?

Der Antrag auf Übernahme der Heimkosten (Sozialhilfeantrag) wird beim (Aufenthalts-) Gemeindeamt oder direkt bei der Bezirkshauptmannschaft gestellt. Nach Einlangen des Sozialhilfeantrages in der Bezirkshauptmannschaft werden die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit sowie die Pflegeheimbedürftigkeit geprüft. Bei Personen, die zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, wird die Pflegeheimbedürftigkeit von Gesetzes wegen angenommen. Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die Übernahme der Heimgebühren mit Bescheid. Gegen ablehnende erstinstanzliche Bescheide kann berufen werden.

Wie erfolgt das Aufwandersatzverfahren?

Das Aufwandersatzverfahren wird von der Bezirkshauptmannschaft als Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes durchgeführt.

Die Aufwandersatzpflichtigen werden schriftlich über die Aufwandersatzpflicht informiert und zur Übermittlung von Unterlagen zur Berechnung des Kostenersatzes aufgefordert. Das Aufwandersatzverfahren endet gewöhnlich mit einem Vergleich zwischen dem Sozialhilfeverband als Kostenträger und dem Aufwandersatzpflichtigen. Kommt ein Vergleich nicht zustande, stellt der Sozialhilfeverband einen Antrag an die Behörde, den Aufwandersatz bescheidmäßig vorzuschreiben. Gegen erstinstanzliche Aufwandersatzbescheide kann berufen werden.



  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).