Reisepass - Änderungen und Ergänzungen im Reisepass

  

Allgemeine Informationen

Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.

Reisedokument ist der Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis. Der Führerschein ist kein Reisedokument, ebensowenig der Identitätsausweis.

Der Reisepass dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Reisepass als amtlicher Lichtbildausweis.

Im Reisepass können - müssen aber nicht - folgende nachträglichen Änderungen durchgeführt werden:

  • Eintragung eines akademischen Grades
  • Eintragung von Implantaten (Nachweis durch Vorlage z.B. einer ärztlichen Bestätigung; das Vorweisen eines Reisepasses mit einer derartigen Eintragung entbindet nicht von der Verpflichtung der Duldung einer Fluggastsicherheitskontrolle.)
  • Eintragung der Standesbezeichnung Ingenieurin bzw. Ingenieur
  • Eintragung besonderer Kennzeichen (z.B. sichtbare Narben, körperliche Beeinträchtigungen, Tätowierungen)
  • Eintragung eines Vermerks: Name mit scharfem "s" (ß) oder mit einem Umlaut (Ö, Ä und dergleichen)

Alle nachträglichen Änderungen werden in Form einer eingeklebten Vignette durchgeführt.

Eine Namensänderung kann nicht in den Reisepass eingetragen werden. Sie müssen einen Antrag auf Neuausstellung eines Reisepasses stellen. Die Neuausstellung ist dann notwendig, wenn der Reisepass für den Grenzübertritt benötigt oder als amtlicher Lichtbildausweis verwendet wird.

Es besteht keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen. Aus praktischen Gründen wird empfohlen, von der Eintragung im Reisepass bzw. Personalausweis abzusehen, da in anderen Ländern die österreichischen akademischen Grade nicht bekannt sind.

ACHTUNG: Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei der Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

  

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

  

Zuständige Stelle

Die Passbehörde:

  • die Bezirkshauptmannschaft
    • in Leoben und Schwechat: die Gemeinde
  • in Statutarstädten: der Magistrat
    • in Wien: die Magistratischen Bezirksämter

Der Antrag auf Änderung oder Ergänzung eines Reisepasses kann im Inland - unabhängig vom Wohnsitz - bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Antragstellung bei der Gemeinde

Ebenso nehmen einige Gemeinden Reisepassanträge entgegen und leiten diese an die zuständige Passbehörde weiter. Voraussetzung ist, dass die Person in der betroffenen Gemeinde mit einem Wohnsitz gemeldet ist.



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Änderung oder Ergänzung des Reisepasses müssen Sie persönlich stellen.

Bei Antragstellung an der Passbehörde wird die Änderung sofort durchgeführt. Wird der Antrag über eine Gemeinde gestellt, müssen Sie mit Wartezeiten rechnen.

Sie können sich durch einen Verständigungsservice zu einem bestimmten Datum per E-Mail an die Passerneuerung bzw. -änderung erinnern lassen.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass
  • Nachweis der Änderung oder Ergänzung

Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden - vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).

  

Kosten

28,50 Euro 

Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).