Reisepass

Es werden folgende Leistungen zum Thema Reisepass angeboten:
  

Allgemeine Informationen

Grenzübertritt - Reisedokument - Passpflicht

Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.

Reisedokument ist der Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis. Der Führerschein ist kein Reisedokument, ebensowenig der Identitätsausweis.

Der Reisepass dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Reisepass als amtlicher Lichtbildausweis.

Der Reisepass muss - wenn er für den Grenzübertritt verwendet wird - immer auf den aktuellen Namen lauten.

Beispiel: Hochzeitsreise nach der Heirat. Bitte beachten Sie, dass die Tickets auf den Namen im Reisepass ausgestellt wurden/werden.

Persönliche Antragstellung - Identitätsfeststellung

Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss persönlich eingebracht werden.

Auch Kinder (ab der Geburt, daher auch Babys) müssen bei der Antragstellung zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers muss nachgewiesen werden.

Hinweis zur ID-Austria:

Die ID-Austria ist ein elektronischer Identitätsnachweis, mit dem Sie sich sicher online ausweisen und digitale Anwendungen bzw. Dienste nutzen können.

Die Passbehörden bieten das Service an, bei der Reisepassausstellung zugleich auch die ID-Austria-Registrierung durchzuführen. 


Dazu empfehlen wir, bereits  vor dem Behördenbesuch  eine Online-Registrierung zu machen.

Sollte eine vorherige Online-Registrierung nicht möglich sein, kann die Registrierung der ID-Austria auch nachträglich online fertiggestellt werden. Dazu nutzen Sie eine der auf www.oesterreich.gv.at gelisteten  Registrierungsarten.
 

Nähere Informationen finden Sie unter:

Einreisebestimmungen

Die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll, und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z.B. Fluglinie) müssen beachtet werden.

Es liegt nicht in der Zuständigkeit der Passbehörden, Informationen über die Einreisebestimmungen in andere Länder zu erteilen.

Auf der Website des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) finden sich v.a. folgende Informationen:

Telefonische Auskunft bietet das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) unter der Nummer +43/5/01150-0 an.

Folgende Punkte müssen außerdem beachtet werden:

  • Geforderte Restgültigkeit des Reisepasses
  • Gültigkeit des Personalausweises und Akzeptanz durch die Reisedestination bzw. Beförderungsunternehmen
  • Akzeptanz eines Notpasses ohne bzw. mit zusätzlichem Visum
  • Akzeptanz eines bis zu fünf Jahre abgelaufenen Reisepasses
    Auch wenn einige Länder bis zu fünf Jahre abgelaufene Reisepässe für die Einreise akzeptieren, wird empfohlen, einen gültigen Reisepass mit sich zu führen. Insbesondere das Aussehen von Kindern und Jugendlichen ändert sich stark; eine Identitätsfeststellung an der Grenze ist teilweise nicht möglich.
  • Aktueller Name im Reisedokument

Reisen mit verlorenen/gestohlen gemeldeten Reisepässen/Wiederauffindung

Bitte beachten Sie:

  • Die Wiederauffindung eines Reisepasses oder Personalausweises ist umgehend der Passbehörde zu melden
  • Der Widerruf des Reisedokuments in den (internationalen) Fahndungsdatenbanken benötigt ungefähr 24 Stunden
  • Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlen oder verloren gemeldeten Reisepässen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde, nicht möglich ist

Reisen mit Kindern ohne Eltern (Erziehungsberechtigte)

Bitte beachten Sie, dass die Einreisebestimmungen einiger Länder vorsehen, dass, wenn Kinder ohne Eltern (Erziehungsberechtigte) etwa in Begleitung einer dritten Person oder im Rahmen von Schulgruppen einreisen, eine beglaubigte Zustimmung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten zur Reise verlangt wird.

Reisepass mit Fingerabdruck

Mit 30. März 2009 wurde in Österreich aufgrund der Vorgabe der Europäischen Union der neue Sicherheitspass mit Fingerabdruck eingeführt.

Der neue Sicherheitspass ist mit einem Chip ausgestattet, auf dem zusätzlich zu den bisherigen Merkmalen zwei Fingerabdrücke gespeichert werden. Durch die Fingerabdrücke im Chip wird die Fälschungssicherheit erhöht und die eindeutige Zuordnung des Passes zu seiner Besitzerin/seinem Besitzer noch einfacher nachweisbar. Bei Minderjährigen wird der Fingerabdruck erst ab dem 12. Geburtstag erfasst. Davor werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen ("Kinderpass"). Die Fingerabdrücke werden bei Antragstellung im Inland spätestens zwei Monate nach Versendung des Dokuments bzw. bei Antragstellung im Ausland spätestens vier Monate nach Versendung des Dokuments gelöscht, somit bleiben die Fingerabdrücke nur am Chip im Reisepass gespeichert.

Die Sicherheitspässe werden wie bisher für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Ausgenommen sind Reisepässe für Minderjährige unter zwölf Jahren (siehe Reisepässe für Minderjährige unter 18 Jahren und weitere Reisepässe. Nach Ende der Gültigkeit muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden - Verlängerungen sind nicht möglich.

Notfälle

Für bestimmte Anlassfälle (z.B. vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise wird der Reisepass verloren, gestohlen etc.) kann ein Notpass beantragt werden. Der Notpass wird sofort bei der Behörde ausgestellt. In diesem Fall müssen die Einreisebestimmungen in andere Länder besonders beachtet werden.

In weniger dringenden Fällen kann auch die Ausstellung eines Expresspasses bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses in Erwägung gezogen werden.

Auslandsösterreicher

Detaillierte Informationen zur Ausstellung eines Reisepasses finden sich unter Auslandsösterreicher - Reisepass und Personalausweis

Eintragung von Namen

Auf der Personendatenseite des Reisepasses werden der Familienname und der (die) Vorname(n) in der Form und Reihenfolge eingetragen, wie sie auch in der Geburtsurkunde geschrieben wurden.

Bei mehreren Vornamen richtet sich die Eintragung nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist. Zumindest der erste Vorname muss eingetragen werden. Die restlichen Namen können eingetragen werden; sofern der Platz auf der Personendatenseite (Seite mit dem Lichtbild) nicht ausreicht, können die Namen als amtlicher Vermerk auf den Folgeseiten eingetragen werden. Eine Umreihung der Vornamen ist unzulässig.  

Bitte beachten Sie, dass manche Länder die Übereinstimmung der Namen im Pass mit den Daten am Ticket bzw. mit den Buchungsdaten fordern.

Ein scharfes "s" (ß) wird daher auch als "ß" eingetragen. Im Falle eines Namens, der ein scharfes "s" (ß) enthält, kann unter den amtlichen Vermerken im Reisepass auch ein Hinweis in Deutsch, Englisch und Französisch erfolgen, dass das scharfe "s" (ß) dem Doppel-"s" (ss) gleichzusetzen ist. Sollte für alle Vornamen nicht genügend Platz vorhanden sein, wird auf der Personendatenseite nur der erste Vorname eingetragen - alle Vornamen können unter den amtlichen Vermerken angeführt werden.

Im Zuge der  Neuausstellung des Reisepasses ist der Antrag auf Eintragung eines Vermerks (Name mit scharfem "s" (ß), alle Vornamen) gebührenfrei. Zu einem späteren Zeitpunkt müssen Sie einen Antrag auf  Änderung oder Ergänzung im Reisepass stellen, der gebührenpflichtig ist.

Für die maschinenlesbaren Zeilen, das sind die letzten zwei Zeilen unterhalb des Fotos, gelten jedoch andere Regeln. Hier werden internationale, von der ICAO definierte Buchstaben verwendet, die sprachspezifische Zeichen nicht kennen (z.B. Akzente im Französischen oder Umlaute im Deutschen, Schriftzeichen wie "ß" bzw. Schriftzeichen, die die besondere Aussprache eines Buchstabens anzeigen). Umlaute wie beispielsweise "ö" werden als "oe" geschrieben.

ACHTUNG: Sollten Sie kurze Zeit nach der  Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

Akademische Grade

Es besteht keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.

Akademische Grade werden - nach Wahl der Antragstellerin/des Antragstellers - mit oder ohne Beifügung der Studienrichtung eingetragen (Beispiel: "Mag." oder als "Mag. rer. soc. oec.").

Aus praktischen Gründen wird jedoch empfohlen, von der Eintragung im Reisepass bzw. Personalausweis abzusehen, da in anderen Ländern die österreichischen akademischen Grade nicht bekannt sind.

  

Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA)

ESTA-Registrierung - Beantragung der Reisegenehmigung

USA-Reisende aus Österreich müssen sich spätestens 72 Stunden vor Antritt der USA-Reise beim Elektronischen Reisegenehmigungssystem ESTA online registrieren.

ACHTUNG: Seit 1. April 2016 benötigen alle USA-Reisenden, die unter dem Visa Waiver Program ohne Visum einreisen dürfen, einen Reisepass mit Chip. Auf diesem müssen jedoch keine Fingerabdrücke gespeichert sein.

ESTA-Formular - Ausfüllhilfe

  • Österreichische Reisepassnummern bestehen immer aus einem (1) Buchstaben und sieben (7) Ziffern. (z.B. P1234567)
  • Bei der Eingabe der Passnummer keine Leerzeichen einfügen. 
  • Der österreichische Reisepass verfügt über KEINE Passport Book Number.
  • Akademische Titel sind nicht einzugeben, auch wenn diese im österreichischen Reisepass als Teil des Familiennamens geführt werden.

ACHTUNG: Bereits als verloren bzw. gestohlen gemeldete Reisepässe können im Falle der Wiederauffindung nicht zur Einreise in die USA verwendet werden. Eine ESTA Registrierung ist mit einem als verloren bzw. gestohlen gemeldeten Reisepass nicht möglich. In diesem Fall wird empfohlen, sich entweder einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen oder um ein Visum anzusuchen.

Weiterführende Links - USA



  

Verlust oder Diebstahl

Reisepass verloren

  • Verlust in Österreich

Bei einem Verlust des Reisepasses in Österreich ist keine Verlustanzeige notwendig. Es genügt bei Beantragung eines neuen Reisepasses die mündliche Bekanntgabe des Verlustes gegenüber der Passbehörde.

ACHTUNG: Bürgerinnen/Bürger aus anderen Staaten als Österreich sollten sich für die Ausstellung eines Notpasses an die Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates wenden.

  • Verlust im Ausland

Im Ausland muss zunächst eine Verlustanzeige bei der örtlichen Polizei erstattet werden. Aufgrund dieser Anzeige stellt die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) einen Notpass für die Rückreise aus.

Zurück in Österreich ist keine Verlustanzeige notwendig. Es genügt bei Beantragung eines neuen Reisepasses die mündliche Bekanntgabe des Verlustes gegenüber der Passbehörde.

ACHTUNG: Eine Einreise in die USA mit einem österreichischen Notpass ohne Visum ist im Rahmen des "Visa Waiver Program" nicht möglich. Eine Möglichkeit besteht lediglich in Verbindung mit einem Visum der US-Vertretungsbehörde. Hierbei sind zu beachten: die Vereinbarung eines Interviewtermins bei der US-Vertretungsbehörde, die Kosten von derzeit ungefähr 105 Euro und die Bearbeitungsdauer von mindestens zwei Werktagen.

Aufgrund der Bearbeitungszeit für ein US-Visum sollte auch die Möglichkeit der Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses in Österreich in Betracht gezogen werden.

Die angeführten Bestimmungen gelten auch dann, wenn das eigentliche Urlaubsziel nicht die USA ist, sondern ein US-Flughafen nur für die Weiterreise (Transit) benutzt werden muss.

Weitere Informationen zum Verlust des Reisepasses.

Reisepass gestohlen

  • Diebstahl in Österreich

Bei einem Diebstahl des Reisepasses in Österreich muss eine Diebstahlsanzeige bei der örtlichen Polizei erstattet werden. Mit der Bestätigung der Diebstahlsanzeige und allen anderen notwendigen Unterlagen kann bei der Passbehörde eine Neuausstellung eines Reisepasses beantragt werden.

ACHTUNG: Bürgerinnen/Bürger aus anderen Staaten als Österreich sollten sich nach der Diebstahlsanzeige bei der örtlichen Polizei zur Ausstellung eines Notpasses an die Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates wenden.

  • Diebstahl im Ausland

Im Ausland muss zunächst eine Diebstahlsanzeige bei der örtlichen Polizei erstattet werden. Aufgrund dieser Anzeige stellt die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) einen Notpass für die Rückreise aus.

Zurück in Österreich muss mit der ausländischen Diebstahlsanzeige eine neuerliche Diebstahlsanzeige bei der Polizei in Österreich erstattet werden. Mit der Bestätigung der österreichischen Diebstahlsanzeige und allen anderen notwendigen Unterlagen kann bei der Passbehörde ein Antrag auf Neuausstellung eines Reisepasses gestellt werden.

ACHTUNG: Eine Einreise in die USA mit einem österreichischen Notpass ohne Visum ist im Rahmen des "Visa Waiver Program" nicht möglich. Eine Möglichkeit besteht lediglich in Verbindung mit einem Visum der US-Vertretungsbehörde. Hierbei sind zu beachten: die Vereinbarung eines Interviewtermins bei der US-Vertretungsbehörde, die Kosten von derzeit ungefähr 105 Euro und die Bearbeitungsdauer von mindestens zwei Werktagen.

Aufgrund der Bearbeitungszeit für ein US-Visum sollte auch die Möglichkeit der Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses in Österreich in Betracht gezogen werden.

Die angeführten Bestimmungen gelten auch dann, wenn das eigentliche Urlaubsziel nicht die USA ist, sondern ein US-Flughafen nur für die Weiterreise (Transit) benutzt werden muss.

Weitere Informationen zum Diebstahl des Reisepasses.



  

Persönliche Antragstellung - Identitätsfeststellung

Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss persönlich eingebracht werden. Auch Kinder (ab der Geburt, daher auch Babys) müssen bei der Antragstellung zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers muss nachgewiesen werden.



  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).