Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" wurde ein System
kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für
Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger
noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch
Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund
festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne
Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot - Karte" berechtigt zu
einer befristeten Niederlassung mit beschränktem
Arbeitsmarktzugang.
Sie kann für folgende Personengruppen ausgestellt werden:
- Besonders Hochqualifizierte
- Fachkräfte in Mangelberufen
- Sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte
- Studienabsolventen
- Selbstständige Schlüsselkräfte
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU"
eines anderen EU-Mitgliedstaates
- Start-up-Gründer
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel
Rot-weiß-Rot-Karte
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige
österreichische
Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte
Konsulate). Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich
nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Hinweis:
Bestimmte
Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu
stellen. Der Antrag kann
auch von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber
eingebracht werden.
Besonderheiten bei der Antragstellung für Besonders
Hochqualifizierte und
Studienabsolventinnen/Studienabsolventen
-
Besonders Hochqualifizierte haben die
Möglichkeit, mit einem speziellen Aufenthaltsvisum rechtmäßig in
das Bundesgebiet einzureisen und sich hier für einen Zeitraum von
sechs Monaten zum Zwecke der Arbeitssuche aufzuhalten. Finden sie
innerhalb dieses Zeitraumes einen Arbeitgeber, der ihnen eine
ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des
Visums maßgeblichen Kriterien entsprechende Beschäftigung
anbietet, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf den
Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
in Österreich zu stellen. Weiters kann auch der
Arbeitgeber den Antrag für den besonders
Hochqualifizierten in Österreich stellen.
-
Studienabsolventinnen/Studienabsolventen in
Österreich, die die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte"
anstreben, kann auf begründeten Antrag im Anschluss an eine
"Aufenthaltsbewilligung - Studierender" einmalig bestätigt
werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet in
Österreich für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der
Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen für diesen Zeitraum weiterhin
vorliegen. Anträge auf eine solche Bestätigung sind müssen
rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
"Aufenthaltsbewilligung - Studierender" zu stellen gestellt
werden. Findet die Inhaberin/der Inhaber der Bestätigung
innerhalb von sechs Monaten eine Arbeit, die ihrem/seinem
Ausbildungsniveau entspricht, ist die Beantragung der
"Rot-Weiß-Rot - Karte"
in Österreich zulässig.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz
der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist
Kosten
Antragstellung:
- Personen ab 6 Jahren:
120 Euro
- Kinder unter 6 Jahren:
75 Euro
Für
die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich:
20 Euro
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der
Antragstellung zu bezahlen.
Erteilung:
- Personen ab 6 Jahren:
20 Euro
- Kinder unter 6 Jahren:
50 Euro
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro
anfallen.
Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor
dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).