Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen - Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbst.Erwerbstätigkeit

  

Allgemeine Informationen

Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" berechtigt unselbständig Beschäftigte aus Drittstaaten zur befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang.

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Drittstaatsangehörige in Österreich und
  • Die Tätigkeit darf nicht in den Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen 

 

Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

  

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung:

die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimme Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Hinweis:  Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Insbesondere sind ehemalige Trägerinnen/Träger von Privilegien und Immunitäten bis zu sechs Monate nach Ende ihrer Tätigkeit zur Inlandsantragsstellung berechtigt.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Kosten

Antragstellung:

  • Personen ab 6 Jahren:  120 Euro
  • Kinder unter 6 Jahren:  75 Euro

Für die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich: 20 Euro

Hinweis:  Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen. 

Erteilung:  

  • Personen ab 6 Jahren:  20 Euro
  • Kinder unter 6 Jahren:  50 Euro

ACHTUNG! 
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro anfallen.

Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.

 



  

Rechtsgrundlagen

  

Weiterführende Links

  

Formulare

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).