Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
berechtigt Künstler/innen aus Drittstaaten zur befristeten
Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang.
Grundsätzlich müssen
die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von
Aufenthaltstiteln
vorliegen. Für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung
- Künstler" müssen
zusätzlich folgende
spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei Unselbständigkeit: Vorliegen einer schriftlichen
Mitteilung des AMS gem. § 20d Abs 1 Z 6 AuslBG und einer
Arbeitgebererklärung nach dem AuslBG
- Bei Selbständigkeit:
- Die Tätigkeit besteht überwiegend aus künstlerischer
Gestaltung
und
- die Künstlerin/der Künstler kann ihren/seinen Unterhalt
durch Einnahmen aus dieser Tätigkeit bestreiten
und
- Nachweis des der Tätigkeit zugrunde liegenden schriftlichen
Vertrags, Nachweis der künstlerischen Ausbildung oder
Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel
"Niederlassungsbewilligung Künstler"
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
die jeweilige
österreichische
Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimme
Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem
Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Hinweis:
Bestimmte
Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu
stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz
der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
Kosten
Antragstellung:
- Personen ab 6 Jahren:
120 Euro
- Kinder unter 6 Jahren:
75 Euro
Für
die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich:
20 Euro
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der
Antragstellung zu bezahlen.
Erteilung:
- Personen ab 6 Jahren:
20 Euro
- Kinder unter 6 Jahren:
50 Euro
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro
anfallen.
Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor
dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).