Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger"
berechtigt Angehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied
des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur befristeten Niederlassung
ohne Arbeitsmarktzugang.
Angehörige aus Drittstaaten können eine
"Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" beantragen, wenn die
Person, die die Familie zusammenführt,
- nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte
Österreicherin/nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter
Österreicher oder nicht unionsrechtlich
aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin/nicht unionsrechtlich
aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist, oder als Schweizer
Bürgerin/Schweizer Bürger nicht das ihr/ihm aufgrund des
Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht
von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat
und
- in Österreich dauerhaft wohnhaft ist.
Angehörige in diesem Zusammenhang sind:
- Verwandte der Person, die die Familie zusammenführt bzw.
ihres Ehegatten bzw. ihres eingetragenen Partners in gerader
aufsteigender Linie (z.B. Eltern, Schwieger- und Großeltern),
sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die das Bestehen einer
dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen können und für
die tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- Sonstige Angehörige,
- die von der Person, die die Familie zusammenführt, bereits
im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben
oder
- die mit der Person, die die Familie zusammenführt, bereits
im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben
oder
- bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die
persönliche Pflege durch die Person, die die Familie
zusammenführt, zwingend erforderlich machen.
Nähere
Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungbewilligung -
Angehöriger"
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
die jeweilige
österreichische
Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimme
Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem
Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Hinweis: Bestimmte Personengruppen sind
berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz
der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten: der
Magistrat)
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung
3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
Ansprechpartner
beim Amt der Stmk. Landesregierung
Kosten
Antragstellung:
- Personen ab 6 Jahren:
120 Euro
- Kinder unter 6 Jahren:
75 Euro
Für
die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich:
20 Euro
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der
Antragstellung zu bezahlen.
Erteilung:
- Personen ab 6 Jahren:
20 Euro
- Kinder unter 6 Jahren:
50 Euro
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro
anfallen.
Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor
dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).