Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen - Niederlassungsbewilligung - Antrag

  

Allgemeine Informationen

Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

 

Eine "Niederlassungsbewilligung" kann in folgenden Fällen erteilt werden:

  • Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot - Karte" für Selbständige
  • Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot - Karte" für Unselbständige und Start-Up-Gründerinnen/Start-Up-Gründer 
  • In Fällen der Familienzusammenführung an Drittstaatsangehörige
  • In sonstigen Fällen an Drittstaatsangehörige

 

Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"

  

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung:

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate).

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.

Hinweis:  Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Anträge gemäß § 43 Abs 3 NAG (Umstieg von einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz) müssen in Österreich gestellt werden.

Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Kosten

Antragstellung:

  • Personen ab 6 Jahren:  120 Euro
  • Kinder unter 6 Jahren:  75 Euro

Für die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich: 20 Euro

Hinweis:  Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen. 

Erteilung:  

  • Personen ab 6 Jahren:  20 Euro
  • Kinder unter 6 Jahren:  50 Euro

ACHTUNG! 
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro anfallen.

Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.

 



  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Weiterführende Links

  

Formulare

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).