Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Eine "Niederlassungsbewilligung" kann in folgenden Fällen erteilt werden:
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate).
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
Hinweis: Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Anträge gemäß § 43 Abs 3 NAG (Umstieg von einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz) müssen in Österreich gestellt werden.
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antragstellung:
Für die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich: 20 Euro
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Erteilung:
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro
anfallen.
Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor
dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.