Für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind), die sich ohne Erwerbstätigkeit in Österreich niederlassen möchten, ist die "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorgesehen.
Nach fünfjähriger ununterbrochener Niederlassung kann der Inhaberin/dem Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" auf Antrag ein Aufenthaltstitel " Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, sofern diese/dieser das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit"
die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Hinweis: Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antragstellung:
Für die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich: 20 Euro
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Erteilung:
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro
anfallen.
Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor
dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.