Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen - Familienangehöriger - Erstantrag

  

Allgemeine Informationen

Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" berechtigt Familienangehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur befristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.

 

Familienangehörige aus Drittstaaten können den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragen, wenn die Person, die die Familie zusammenführt,

  • nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte/r Österreicherin/Österreicher oder nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte/r EWR-Bürgerin/EWR-Bürger ist, oder als Schweizer Bürgerin/Schweizer Bürger nicht das ihr/ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat und
  • dauerhaft in Österreich wohnhaft ist.

Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen

  • Ehegattinnen/Ehegatten,
  • eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und
  • ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder).

 

Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

 

  

Zuständige Stelle

Für die Erstantragstellung:

Grundsätzlich die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der Familienangehörigen/des Familienangehörigen in Österreich ist jedoch die Antragstellung im Inland zulässig.

Weiters sind bestimmte Personengruppen  berechtigt, den Antrag im Inland zu stellen.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sowie für Verlängerungsanträge:

die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:

  • der Landeshauptmann oder
  • die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten: der Magistrat)
  • ausgenommen Stadt Graz:
    Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
    Paulustorgasse 4, 8010 Graz
    Ansprechpartner beim Amt der Stmk. Landesregierung
[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Kosten

Antragstellung:

  • Personen ab 6 Jahren:  120 Euro
  • Kinder unter 6 Jahren:  75 Euro

Für die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich: 20 Euro

Hinweis:  Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen. 

Erteilung:  

  • Personen ab 6 Jahren:  20 Euro
  • Kinder unter 6 Jahren:  50 Euro

ACHTUNG! 
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro anfallen.

Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.

 



  

Rechtsgrundlagen

  

Weiterführende Links

  

Formulare

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

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    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
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    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).