Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" berechtigt
Familienangehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied
des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur
befristeten Niederlassung mit unbeschränktem
Arbeitsmarktzugang.
Familienangehörige aus
Drittstaaten
können den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragen, wenn
die Person, die die Familie zusammenführt,
- nicht
unionsrechtlich
aufenthaltsberechtigte/r Österreicherin/Österreicher oder
nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte/r
EWR-Bürgerin/EWR-Bürger ist, oder als Schweizer
Bürgerin/Schweizer Bürger nicht das ihr/ihm aufgrund des
Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht
von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat
und
- dauerhaft in Österreich wohnhaft ist.
Zu den
"Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen
- Ehegattinnen/Ehegatten,
- eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und
- ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und
Stiefkinder).
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel
"Familienangehöriger"
Zuständige Stelle
Für die Erstantragstellung:
Grundsätzlich die jeweilige
österreichische
Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte
Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem
Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen
Aufenthalts der Familienangehörigen/des Familienangehörigen in
Österreich ist jedoch die Antragstellung im Inland zulässig.
Weiters sind
bestimmte
Personengruppen berechtigt, den Antrag im Inland zu
stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sowie für
Verlängerungsanträge:
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz
der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten: der
Magistrat)
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung
3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
Ansprechpartner
beim Amt der Stmk. Landesregierung
Kosten
Antragstellung:
- Personen ab 6 Jahren:
120 Euro
- Kinder unter 6 Jahren:
75 Euro
Für
die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich:
20 Euro
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der
Antragstellung zu bezahlen.
Erteilung:
- Personen ab 6 Jahren:
20 Euro
- Kinder unter 6 Jahren:
50 Euro
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro
anfallen.
Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor
dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).