Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern endet die Gewerbeberechtigung durch:
Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch:
Das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden – erst dann folgt die Löschung der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.
Wer sein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausübt, muss es bei der → Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft binnen drei Wochen ruhend melden. Gleiches gilt für die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.
Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.
Die Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
[Competent authority / Form...] |
Die Zurücklegung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch angezeigt werden.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
Die Anzeige zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
Der Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, ggf. Ausweise, Legitimationen) muss an die Behörde zurückgegeben werden.
An dem Tag, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, wird sie wirksam, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
§§ 85, 86 , 93 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
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