Trade and business - Trade Licence - Surrender

  

General information

Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern endet die Gewerbeberechtigung durch:

  • das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung
  • Zurücklegen des Fortbetriebsrechts
  • mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
  • mit Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
  • Urteil eines Gerichtes
  • Tod der natürlichen Person
  • Besteht ein Fortbetriebsrecht, endet die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts

Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch:

  • das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung
  • Zurücklegen des Fortbetriebsrechts,
  • Untergang der juristischen Person
  • Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
  • Urteil eines Gerichtes
  • mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
  • Nichtanzeige des Rechtsüberganges, nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch

Das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden – erst dann folgt die Löschung der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.

Wer sein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausübt, muss es bei der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft binnen drei Wochen ruhend melden. Gleiches gilt für die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.

  

Requirements

Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.

  

Respite

Die Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden.

  

Responsibility

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten: der Magistrat
    • In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
[Competent authority / Form...]
  

Procedure

Die Zurücklegung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch angezeigt werden.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • GISA-Zahl
  • Datum der Zurücklegung, wenn die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt angezeigt wird

Achtung

Die Anzeige zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.

Der Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, ggf. Ausweise, Legitimationen) muss an die Behörde zurückgegeben werden.

An dem Tag, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, wird sie wirksam, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.

  

Documents

  

Expenses

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

  

Legal

§§ 85, 86 , 93 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

  

Data Protection

I have noted that the data provided by me, as well as any data received by the administration over the course of the preliminary investigation, will be automatically processed as per article 6, para. 1 lit. c and e of the General Data Protection Regulation in accordance with the underlying material laws of the legal process. Furthermore, I am aware that this is for the purpose of executing the legal procedure initiated by me, the granting of regulatory approval and also for the purpose of review. I have read the general information regarding: 

  • the right to access, rectification, erasure, restriction of processing, withdrawal and objection, as well as on data portability
  • the right to lodge a complaint with the Austrian data protection authority
  • the responsibilities of the process controller and the data protection officer as per https://datenschutz.stmk.gv.at.


  

Responsible for the content

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  

Last update

12. Januar 2024