Zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt kann das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung Schutzbestimmungen erlassen. In einer derartigen Verordnung können Maßnahmen festgelegt werden, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Dies können beispielsweise folgende Maßnahmen sein:
Auf Antrag können per Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von diesen Schutzbestimmungen bewilligt werden.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Durch die abweichende Maßnahme muss die gleiche Schutzwirkung erzielt werden.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde zu stellen.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Der Antrag muss eine entsprechende Begründung bzw. die Angabe von Ersatzmaßnahmen enthalten.
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
§ 69 Abs 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
18. Juli 2022