Um einerseits weitestgehend präventiv zu verhindern, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung versucht wird, und andererseits um Straftäterinnen/Straftäter und deren Netzwerke besser aufspüren zu können, gibt es neben den strafrechtlichen Bestimmungen auch Regelungen, die Beteiligte am Wirtschafts- und Finanzkreislauf aktiv bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung miteinbeziehen.
Die Gewerbetreibenden gemäß § 365m1 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind verpflichtet, die Meldestelle bei Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu informieren.
Die Bestimmungen in der Gewerbeordnung legen großes Gewicht auf das Prinzip "Know your customer", das Geldwäscherinnen/Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll. Die Sorgfaltspflichten umfassen daher u.a. folgende Verpflichtungen:
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) bzw. die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist.
[Competent authority / Form...] |
§ 365m ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
I have noted that the data provided by me, as well as any data received by the administration over the course of the preliminary investigation, will be automatically processed as per article 6, para. 1 lit. c and e of the General Data Protection Regulation in accordance with the underlying material laws of the legal process. Furthermore, I am aware that this is for the purpose of executing the legal procedure initiated by me, the granting of regulatory approval and also for the purpose of review. I have read the general information regarding: